Auf einem Grundstück gelagerte, teilweise umweltgefährdende Abfälle müssen sofort beseitigt werden

01.01.2012

Auf einem Grundstück gelagerte, teilweise umweltgefährdende Abfälle müssen sofort beseitigt werden

Am 30.03.2009 (Az.: 3 L 175/09.MZ) hat das Verwaltungsgericht Mainz im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass auf einem Grundstück gelagerten, teilweise umweltgefährdende Abfälle sofort zu beseitigen sind.

Unter Anordnung des Sofortvollzugs hatte der Landkreise Alzey-Worms einem Mann, der als Mitglied einer Erbengemeinschaft Miteigentümer eines Grundstücks im Kreisgebiet ist, aufgegeben, auf dem Grundstück gelagerte und teileweise umweltgefährdende Abfälle zu beseitigen. Etwa seit Mitte der 90er Jahre war das Grundstück an unterschiedliche Firmen verpachtet. Bei einer Kontrolle stellte die Polizei erhebliche Abfallablagerungen auf dem Grundstück fest. Unter anderem fanden sie Auto- und Industriebatterien, Altölfässer sowie Platten aus Asbestzement vor. Der Antragsteller wurde vom Landkreis aufgefordert, die Abfälle zu beseitigen und droht ihm für den Fall der Nichtbefolgung seiner Verfügung die Ersatzvornahme an, deren Kosten mit ca. 27.000 € beziffert worden sind. Mit dem Antrag, den Sofortvollzug auszusetzen, wandte sich der Antragsteller an das Verwaltungsgericht. Er argumentierte, dass die Gegenstände kein Abfall seien, da sie noch weiter verwertete werden könnten und es am Entledigungswillen der Besitzer fehle. Zudem sei er nicht Eigentümer der Gegenstände und habe die Ablagerungen auch nicht verursacht.

Das behördliche Vorgehen wurde vom Verwaltungsgericht Mainz gebilligt. Das Gericht kam zu der Auffassung, die Ablagerungen stellen Abfall dar, der rechtswidrig entsorgt worden ist. Die Behörde dürfe auch den Antragsteller in Anspruch nehmen. Die Erbengemeinschaft sei als Grundstückseigentümerin Abfallbesitzer und damit neben dem Erzeuger der Abfälle entsorgungspflichtig. Da die Abfälle nicht zweifelsfrei einem bestimmten Erzeuger zugeordnet werden können und teilweise umweltgefährdend sind, habe die Behörde im Interesse der effektiven Gefahrabwehr die Erbengemeinschaft und innerhalb dieser den Antragsteller in Anspruch nehmen dürfen. Die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft hielten sich mit unbekanntem Aufenthalt im Ausland auf bzw. befänden sich in hohem Alter. Darüber hinaus sei der Antragssteller nach außen hin für die Erbengemeinschaft aufgetreten.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht