Planung einer Polderanlage ist zulässig

01.01.2012

Planung einer Polderanlage ist zulässig

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat am 12.02.2009 (Az.: 1 A 10722/08.OVG) entschieden, dass die Planung einer Polderanlage (Hochwasserrückhaltung) im Raum Waldsee/Altrip/Neuhofen zulässig ist.

Die Gemeinde Altrip, eine landwirtschaftlicher Betrieb und ein Hauseigentümer haben sich gegen den wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd zur Hochwasserrückhaltung gewandt. Neben der Verletzung natur- und umweltschutzrechtlicher Bestimmungen haben sie eine Verschlechterung der Hochwassersituation für ihre Grundstücke geltend gemacht. Vor dem Verwaltungsgericht blieb die Klage ohne Erfolg.

Diese Entscheidung wurde vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigt. Nach Auffassung des Gerichts sind Errichtung und Betrieb der Polderanlagen rechtlich nicht zu beanstanden. Jedoch habe das Gericht das Vorhaben nicht auf seine Verträglichkeit mit natur- und umweltschutzrechtlichen Vorschriften überprüfen dürfen, da die Gemeinde und der Hauseigentümer von dem Vorhaben nicht unmittelbar mit eigenen Flächen betroffen seien. Bereits im Planungsverfahren hätten die Landwirte Natur- und Umweltbelange geltend machen müssen, um diese auch mit der Klage verfolgen zu können. Die Entscheidung für die Polderanlage beruhe nicht auf Abwägungsfehlern, auf die das Gericht den Planfeststellungsbeschluss allein zu untersuchen hat. Der Planfeststellungsbehörde habe sich der von den Klägern favorisierte Alternativstandort "Hördter Rheinaue" nicht als schonendere Lösung aufdrängen müssen. Ebenfalls sei die mit dem Polderbetrieb verbundene Druck- und Grundwasserproblematik sachgerecht bewertet worden. Insoweit sei es auch zulässig, in einer Probeflutung zunächst noch weitere Erkenntnisse zu gewinnen, auf die dann mit weiteren Auflagen reagiert werden könne.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht