Gemeinde muss ihre Zahlungsfähigkeit gewährleisten

01.01.2012

Gemeinde muss ihre Zahlungsfähigkeit gewährleisten

Mit Beschluss vom 07.04.2009 (Az.: OVG 9 L 29.09) hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass Gemeinden ihre Zahlungsfähigkeit auch für den Fall gewährleisten müssen, dass ein rechtswidriger Abgabenbescheid aufgehoben wird und sie zur Rückerstattung der geleisteten Beträge verpflichtet sind. Die Rückzahlung könne auch nicht mit dem Hinweis auf mangelnde Haushaltsmittel unterlassen werden oder eine Kontopfändung verhindern.

Im Jahr 2000 erließ die Stadt Niemegk einen Abwasseranschlussbescheid. Die geforderte Abgabe in Höhe mehrerer Hunderttausend Euro wurde von dem Betroffenen gezahlt, zugleich klagte er aber gegen den Bescheid. Nach dessen rechtskräftiger Aufhebung verklagte er die Stadt mit Erfolg beim Verwaltungsgerichts Potsdam auf Rückerstattung des geleisteten Geldbetrages. Die Stadt zahlte trotz der Rechtskraft des Rückzahlungsurteils nicht. Aufgrund dessen pfändete das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22.02.2009 deren Konto. Die Stadt legte gegen den Pfändungsbeschluss am 27.02.2009 Beschwerde ein, diese ist nun vom Oberverwaltungsgericht zurück gewiesen worden.

Nach Auffassung des Gerichts könne die Stadt nicht einwenden, ihre Haushaltsmittel ließen eine Erfüllung des Rückzahlungsanspruchs nicht zu. Denn die Brandenburgische Kommunalverfassung verpflichte sie, ihre Zahlungsfähigkeit jederzeit zu gewährleisten. Diese Pflicht erstrecke sich auch auf die Rückzahlung von Beträgen, die Bürger auf später aufgehobene Abgabenbescheide geleistet hätten. Hinter der im Gesetz angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit von Abgabenbescheiden stehe gerade auch der Gedanke, Rückerstattungen ohne Probleme zu ermöglichen. Darauf müssten sich Gemeinden einstellen.

Auch aus der Tatsache, dass inzwischen ein neuer Beitragsbescheid gegen die jetzige Grundstückseigentümerin erlassen worden sei, folge nicht zu einer anderen Beurteilung.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht