Gemeine hat keine Zuständigkeit für Regelungen zur Bekämpfung von Kinderarbeit

01.01.2012

Gemeine hat keine Zuständigkeit für Regelungen zur Bekämpfung von Kinderarbeit

Das Oberverwaltungsgericht hat Rheinland-Pfalz hat am 06.11.2008 (Az.: 7 C 10771/08.OVG) die Zuständigkeit der Gemeinden für Regelungen zur Bekämpfung von Kinderarbeit abgelehnt.

Der Inhaber eines Steinmetzbetriebs, der sich überwiegend mit der Herstellung und Errichtung von Grabmalen befasst und zu diesem Zweck auch Natursteine aus Indien bezieht, hat gegen die Satzung der Stadt Andernach einen Normenkontrollantrag gestellt. Seiner Ansicht nach fehle der Stadt die erforderliche Regelungskompetenz, denn die Bekämpfung der Kinderarbeit gehöre nicht zu den gemeindlichen Aufgaben. Darüber hinaus werde er durch die Satzung unverhältnismäßig in seiner Berufsfreiheit beschränkt.

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat dem Normenkontrollantrag stattgeben und die umstrittene Satzungsregelung für unwirksam erklärt. Es fehle der Gemeinde die Zuständigkeit zum Erlass einer Friedhofssatzung, nach der nur Grabmale aufgestellt werden dürfen, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der Konvention Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation hergestellt worden sind. In der fehlenden gemeindlichen Regelungskompetenz fänden die verständlichen und anerkennenswerten Bemühungen der Stadt, zur Verhinderung ausbeuterischer Kinderarbeit gerade in Steinbrüchen außerhalb Europas beizutragen, ihre Grenzen. Für den Eingriff in die Berufsfreiheit reichen die Satzungsbefugnisse der Gemeinde nicht aus. Sie könnten nur Angelegenheiten mit einem spezifischen örtlichen Bezug regeln. Bei der Bekämpfung von Kinderarbeit fehle ein eben solcher.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht