Verfassungsbeschwerde gegen Grundsteuerbescheide wurde nicht zur Entscheidung angenommen

01.01.2012

Verfassungsbeschwerde gegen Grundsteuerbescheide wurde nicht zur Entscheidung angenommen

Am 18.02.2009 (Az.: 1 BvR 1334/07) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden die Verfassungsbeschwerde von Eltern dreier Kinder nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführer hatten sich gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde für ihr selbst genutztes Hausgrundstück gerichtet.

Vor den Verwaltungsgerichten waren Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen diesen Grundsteuerbescheid ohne Erfolg geblieben. Zuvor hatten die Beschwerdeführer weder den ergangen Einheitswertbescheid noch den Grundsteuermessbescheid des Finanzamts mit Erfolg angefochten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begegnet die Erhebung der Grundsteuer als solche keinen Bedenken. Es sei ebenfalls nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden, dass die Grundsteuer grundsätzlich ohne Rücksicht auf die familiären Verhältnisse des Grundbesitzers erhoben wird, denn dies entspreche ihrem Charakter als Objektsteuer. Im Rahmen der allein gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde und die ihn bestätigenden Gerichtsentscheidungen erhobenen Verfassungsbeschwerde konnten behauptete Mängel im System der Grundstücksbewertung nicht berücksichtigt werden. Diese Rügen richten sich gegen Feststellungen und Festlegungen der Grundlagenbescheide des Finanzamts. Werden diese nicht mit Erfolg angefochten, sei die Gemeinde im Rahmen des Erlasses des Grundsteuerbescheides an den Inhalt der Grundlagenbescheide, die die Grundstückbewertung abschließend regeln, gebunden.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht