Zentrenstärkung durch entsprechendes Einzelhandelskonzept im Gemeindegebiebt ist rechtmäßig

01.01.2012

Zentrenstärkung durch entsprechendes Einzelhandelskonzept im Gemeindegebiebt ist rechtmäßig

Mit Urteil vom 26.03.2009 (Az.: 4 C 21.07) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass um die in einem gesamtstädtischen Einzelhandelskonzept ausgewiesenen Stadtbezirks- und Ortsteilzentren zu stärken, es gerechtfertigt sein kann, dass in einem Bebauungsplan der generelle Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in anderen Stadtteilen festgesetzt wird, damit sich neue Einzelhandelsansiedlungen auf das Zentrum konzentrieren.

In einem Mischgebiet im Stadtgebiet von Dortmund möchte die Klägerin einen Lebensmitte-Selbstbedienungsmarkt mit 650 Quadratmetern Verkaufsfläche errichten. Das Vorhaben nahm die Stadt Dortmund zum Anlass, den Bebauungsplan zu ändern und Einzelhandelsnutzungen im Plangebiert weitestgehen auszuschließen. Die Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheides blieb ohne Erfolg. Die städtebauliche Rechtfertigung des Einzelhandelsausschlusses lasse sich mit dem Ziel einer Stärkung der Zentren durch Neuansiedlungen auch solcher Einzelhandlungsnutzungen begründen, die dort bislang nicht vorhanden sind, so das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.

Die Rechtsansicht der Vorinstanz wurde vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Es habe keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Stadt Dortmund mit dem festgesetzten Einzelhandelsausschluss die sachlichen Grenzen für ein Konzept der Zentrenstärkung überschritten hätte. Auf der Grundlage eines schlüssigen gesamtstädtischen Einzelhandelskonzept, sei es einer Gemeinde grundsätzlich gestattet, Nutzungsarten, die in Zentren nicht oder nur geringfügig vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen zwecks Steigerung oder Erhaltung der Attraktivität dem Zentrum zuzuführen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht