Militärische Nutzung des so genannten "Bombodrom" vorerst nicht möglich

01.01.2012

Militärische Nutzung des so genannten "Bombodrom" vorerst nicht möglich

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 27.03.2009 (Az.: OVG 2 B 8.08; OVG 2 B 9.08; OVG 2 B 10.08) entschieden, dass es auf dem Areal des Truppenübungsplatzes Wittstock in Nordbrandenburg, dem sogenannten "Bombodrom", auch künftig keine militärische Nutzung geben wird. Die Berufung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung gegen drei Urteile des Verwaltungsgerichts Potsdam zur militärischen Weiternutzung des Geländes, wurde nun vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückgewiesen. Damit dürfe das Gelände vorerst nicht in der geplanten Weise militärisch genutzt werden, so das Gericht.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Dezember 2000 in letzter Instanz entschieden, dass die militärische Weiternutzung des Geländes einer nach Anhörung der betroffenen Gemeinden zu treffenden Planungsentscheidung voraussetzt. Die daraufhin im Sommer 2003 ergangene Verwaltungsentscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung zur künftigen militärischen Nutzung sieht die Nutzung des Geländes unter anderem als Luft-Boden-Schießplatz für zirka 1.7000 Einsätze pro Jahr vor.

Das Verwaltungsgericht Potsdam hat auf Klagen mehrerer Anwohner die Verwaltungsentscheidung mit Urteilen vom Juli 2007 wegen Abwägungsfehlern aufgehoben.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg kam ebenfalls zu der Entscheidung, dass der Verwaltungsentscheidung nicht die erforderliche planerische Gesamtabwägung zugrunde liegt. Eine solche hätte vorausgesetzt, dass sämtliche öffentlichen und privaten Belange in einem geeigneten Verfahren ermittelt und gegeneinander sowie untereinander abgewogen worden wären. Die Verwaltungsentscheidung leide selbst dann an Abwägungsfehlern, wenn man die von der Beklagten vorgenommenen Einzelabwägungen einer Überprüfung zugrunde lege. Es fehle insbesondere an einer ausreichenden Bearbeitung der Lärmproblematik.

Im Urteil bemängelte das Gericht darüber hinaus, dass in dem Konzept der Bundewehr Interessen von Anwohnern, Gemeinden und Firmen außer acht gelassen worden seien. Zwar hätten die verteidigungspolitischen Interessen hohes Gewicht, dies rechtfertigte aber nicht das Ignorieren kleinerer, individueller Probleme.

Das Gericht sprach in seinem Urteil von einer fehlerhaften Weichenstellung. Des Weiteren sei das Vorhaben des Ministeriums auch mit Nachbesserungen nicht durchzuführen gewesen. Die Revision zum Bundesverfassungsgericht wurde zugelassen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht