Keinen Anspruch auf Übertragung von Reststrommengen aus stillgelegten Kernkraftwerken

01.01.2012

Keinen Anspruch auf Übertragung von Reststrommengen aus stillgelegten Kernkraftwerken

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit den Urteilen vom 26.03.2009 (Az.: 7 C 8.08; 7 C 12.08) entscheiden, dass die Betreibergesellschaften RWE Power und Vattenfall der Kernkraftwerke Biblis A und Brunsbüttel keinen Anspruch auf Übertragung von Reststrommengen aus dem Kontingent des stillgelegten Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich haben. Damit scheint klar, dass die mehr als 30 Jahre alten Atomkraftwerke nicht länger laufen dürfen als geplant, sondern, wie im Atomkonsens vorgesehen, in absehbarer Zeit abgeschaltet werden müssen.

Die Übertragung der Reststrommenge des stillgelegten Kernkraftwerkes Mühlheim-Kärlich ist in § 7 Abs. 1d des Atomgesetzes sowie einer amtlichen Anmerkung in Anlage 3 des Atomgesetzes geregelt. In der amtlichen Anmerkung sind sieben Kernkraftwerke aufgeführt, auf die die Reststrommenge des Kernkraftwerks Mühlheim-Kärlich übertragen werden kann. In dieser Anlage werden die Kernkraftwerke Biblis A und Brunsbüttel nicht genannt.

Es war streitig, ob die Regelung in Absatz 1d nebst amtlicher Anmerkung so zu verstehen sei, dass die Reststrommenge des Kernkraftwerkes Mühlheim-Kärlich ausschließlich auf die in der amtlichen Anmerkung genannten Kernkraftwerke übertragen werden kann, oder aber darüber hinaus mit Zustimmung des Bundesumweltministeriums auch auf andere, vorzugsweise ältere Kernkraftwerke übertragen werden darf. Die Klagen der Kraftwerkbetreibergesellschaften, mit denen die Beklagten verpflichtet werden sollte, einer Übertragung auf die Kernkraftwerke Biblis A und Brunsbüttel zuzustimmen, wurden vom Oberverwaltungsgericht Schleswig und vom Verwaltungsgerichtshof Kassel abgewiesen.

Die dagegen gerichteten Revisionen wurden vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Das Gericht war der Auffassung, dass die "sprachlich verunglückte Sonderregelung" für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich in § 7 Abs. 1d des Atomgesetzes sei nach ihrer Entstehungsgeschichte, nach Sinn und Zweck und der Gesetzessystematik dahingehend auszulegen, dass die Reststrommenge des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich nur auf die in der amtlichen Anmerkung in Anlage 3 des Atomgesetzes ausdrücklich genannten Kernkraftwerke übertragen werden könne. Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen sei eine weitergehende Auslegung im Sinne der Klägerinnen nicht geboten.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht