Versorgungsleistungen müssen unter bestimmten Bedingungen vom früheren Dienstherrn anteilig übernommen werden

01.01.2012

Versorgungsleistungen müssen unter bestimmten Bedingungen vom früheren Dienstherrn anteilig übernommen werden

Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat am 23.03.2009 (Az.: 9 K 3294/08.F(V)) der Klage des Main-Taunus-Kreises auf Übernahme von Versorgungsbezügen zum überwiegenden Teil stattgegeben.

Der Kläger, der Main-Taunus-Kreis, begehrte von dem beklagten Planungsverband Rhein-Main die Übernahme anteiliger Versorgungsleistungen (Versorgungsbezüge und Beihilfe). Der Kläger erbringt Versorgungsleistungen für einen in der Zeit von 1999 bis 2006 in seinen Diensten tätigen Ltd. Baudirektor. Von 1980 bis 1999 war dieser Beamte beim Umlandverband Frankfurt am Main, dem Rechtsvorgänger des Beklagten. Da dem Umlandverband Aufgaben der Abfallentsorgung entzogen und unter anderem auf den Kläger übertragen wurden, war die Übernahme des Beamten durch den Kläger notwendig geworden. Im Einvernehmen mit dem Umlandverband übernahm der Kläger den jetzt im Ruhestand befindlichen Baudirektor. Der Kläger muss nun als letzter Dienstherr die seit dem Eintritt des Beamten am 01.04.2006 entstandenen Versorgungslasten erbringen. Der Kläger vertritt die Auffassung, er habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der anteiligen Versorgungslasten nach § 107b Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz, wonach bei zwei aufeinanderfolgenden Dienstherren eines Beamten bei Eintritt des Versorgungsfalles die Verpflichtung besteht, die Versorgungsbezüge anteilig zu tragen, wenn die Übernahme des Ruhestandsbeamten einvernehmlich erfolgt ist. Die Verpflichtung zur Erbringung anteiliger Versorgungsleistungen wird vom Beklagten bestritten. Weiter führt der Beklagte aus, dass soweit die Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf andere Körperschaften übergingen, sei er zur anteiligen Übernahme von Versorgungsleistungen nicht verpflichtet, da die Übernahme des Beamten letztlich auf Gesetz beruhe und nicht freiwillig erfolgt sei.

Der Klage wurde nun vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zum überwiegenden Teil stattgegeben.

Das Gericht war der Auffassung, der Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein Main muss nach § 107b BeamtVG anteilig die Versorgungsleistungen für den langjährig frühere bei ihm beschäftigten Beamten erstatten. Der Beklagte habe der Übernahme dieses Beamten in die Dienste des Klägers ausdrücklich zugestimmt. Diese Zustimmung sei auch hinreichend freiwillig gewesen, da im Zusammenhang mit der vereinbarten Übernahme von Beamten des früheren Umlandverbandes auch andere Fragen einvernehmlich geregelt wurden und daher nicht davon auszugehen sei, dass gerade die Übernahme an diesem wechselseitigen Einvernehmen nicht teilhat. Das Gericht hat die vom Kläger erbrachten Beihilfeleistungen von der anteiligen Erstattung ausgenommen, da es sich insoweit nicht um regelmäßig wiederkehrende Versorgungsleistungen im Sinne des § 2 BeamtVG handelt.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht