Stärkung der Stadtbezirks- und Ortszentren kann städtebaulich gerechtfertigt sein

01.01.2012

Stärkung der Stadtbezirks- und Ortszentren kann städtebaulich gerechtfertigt sein

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 26.03.2009 (Az.: 4 C 21.07) entschieden, dass ein in einem Bebauungsplan festgesetzter Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben durch das Ziel einer Stärkung der in einem gesamtstädtischen Einzelhandelskonzept ausgewiesenen Stadtbezirks- und Ortsteilzentren städtebaulich gerechtfertigt sein kann.

In einem Mischgebiet im Stadtgebiet von Dortmund möchte die Klägerin einen Lebensmittel-Selbstbedienungsmarkt mit 650 qm Verkaufsfläche errichten. Das Vorhaben wurde von der Stadt Dortmund zum Anlass genommen, den Bebauungsplan zu ändern und Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet weitestgehend auszuschließen. Die Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheides blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen lasse sich die städtebauliche Rechtfertigung des Einzelhandelsausschlusses mit dem Ziel einer Stärkung der Zentren durch Neuansiedlungen auch solcher Einzelhandlungsnutzungen begründen, die dort bislang nicht vorhanden sind.

Die Rechtsansicht der Vorinstanz wurde nun vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Das Gericht sah keine Anhaltspunkte dafür, dass die Stadt Dortmund mit dem festgesetzten Einzelhandelsausschluss die sachlichen Grenzen für ein Konzept der Zentrenstärkung überschritten hätte. Auf Grundlage eines schlüssigen gesamtstädtischen Einzelhandelskonzepts sei es einer Gemeinde grundsätzlich gestattet, Nutzungsarten, die in Zentren nicht oder nur geringfügig vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen zwecks Steigerung oder Erhaltung der Attraktivität dem Zentrum zuzuführen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht