Gebührensatzung über den Fremdenverkehrsbeitrag der Stadt Baden-Baden ist unwirksam

01.01.2012

Gebührensatzung über den Fremdenverkehrsbeitrag der Stadt Baden-Baden ist unwirksam

Der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim hat mit Urteil vom 06.11.2008 (Az.: 2 S 669/07) entschieden, dass die Satzung über den Fremdenverkehrsbeitrag in Baden-Baden unwirksam ist. Damit wurde der Antrag einer Betreiberin eines Kaufhauses stattgegeben. Der Kreis der Beitragspflichtigen sei unter Verstoß gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit zu klein, so der Verwaltungsgerichtshof. Die fehlende Einbeziehung der Ärzte und Zahnärzte sei beispielsweise nicht gerechtfertigt.

Zur Deckung der Aufwendungen, die ihr zur Förderung des Fremdenverkehrs entstehen, erhebt die Stadt Baden-Baden, einen Beitrag. Beitragspflichtig sind alle natürlichen und juristischen Personen, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben und denen aus dem Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile in Gestalt von Mehreinnahmen erwachsen. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung hat sich die Stadt für eine pauschalierte Vorteilsbestimmung entschieden, die in mehreren Schritten erfolgt. Ausgangspunkt für die Ermittlungen des Beitrages sind die Reineinnahmen, zu deren Ermittlung der Gesamtumsatz ohne Umsatzsteuer, der im Erhebungszeitraum in Baden-Baden erzielt wurde, mit einem Richtsatz (Reingewinnsatz) multipliziert wird. Die Richtsätze werden vom Bundesfinanzministerium für das Besteuerungsverfahren herausgegeben. Je nach Wirtschaftszweig sind sie unterschiedlich hoch. Der Messbetrag ergibt sich dann aus einer Multiplikation der Reineinnahmen mit einem Vorteilsatz von 5 bis 50 Prozent. Dieser Vorteilssatz orientiert sich an dem Maß, in dem die einzelnen Gewerbe- und Berufsarten vom Fremdenverkehr profitieren. Abschließen wird der Messbetrag mit dem Beitragssatz multipliziert, der in der Innenstadt 3 und in den anderen Stadtteilen 1,2 Prozent beträgt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung nicht die satzungsrechtliche Grundentscheidung beanstandet. Die Richter führten aus, dass die von der Stadt gewählte Pauschalierung der Vorteilsbestimmung zulässig sei. Da der Vorteil in den durch den Fremdenverkehr erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten liege, dürften auch Unternehmen herangezogen werden, die keinen Gewinn erwirtschafteten. Auch könnten die Richtsätze des Bundesfinanzministeriums herangezogen werden, da sie sich an den Verhältnissen eines durchschnittlichen Betriebs der betreffenden Branche orientierten. In sich sei die Festlegung der Vorteilssätze auch stimmig und bewege sich ebenfalls in dem der Stadt zustehenden Beurteilungsspielraum.

Auch für die Geschäfte, die sich in unmittelbarer Nähe des Kurhauses und der Spielband befänden und die durch die Art der angebotenen Waren und der Sonntagsöffnungszeiten in besonderem Maße vom Fremdenverkehr lebten, müssten keine besonderen Sätze festgelegt werden. Denn dabei handele es sich nur um eine geringe Anzahl von Geschäften, die bei der zulässigen typisierenden Betrachtung nicht ins Gewicht fielen. Es lägen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Höhe des Beitragssatzes vor. Es käme nämlich nicht zu einer Überschreitung des Beitragsaufkommens gegenüber der Aufwendungen der Stadt zur Förderung des Fremdenverkehrs. Vielmehr würden mit dem Aufkommen aus dem Fremdenverkehrsbeitrag in Höhe von ca. 350.000 Euro und dem Aufkommen aus der Kurtaxe in Höhe von circa 1,4 Millionen Euro nur ein Teil der Aufwendungen von rund 8,6 Millionen Euro gedeckt, die bei der Stadt für die Herstellung und Unterhaltung der Kur- und Erholungseinrichtungen anfielen.

Demgegenüber rügte der Verwaltungsgerichtshof, dass der Kreis der Beitragspflichtigen unter Verstoß gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit abgegrenzt worden sei. Die fehlende Einbeziehung der Ärzte und Zahnärzte sei nicht gerechtfertigt. Denn auch die Angehörigen dieser Berufsgruppen hätten die Möglichkeit, ortsfremde Personen zu behandeln. Sie zögen damit ebenfalls besondere wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr. Für sie gelte nichts anderes als etwa für Apotheker, Masseure und Krankengymnasten, bei denen die Stadt davon ausgehe, dass ihr Umsatz zu einem nennenswerten Teil fremdverkehrsbedingt sei. Auch fehle ein überzeugender Grund, warum bestimmte Gruppen von Bauhandwerkern nicht beitragspflichtig seien. Es sei nicht davon auszugehen dass bei diesen der in der Satzung festgelegte Mindestsatz von 40 Euro regelmäßig nicht erreicht werde.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht