Erhebung von Straßenbaubeiträgen in Cottbus war rechtmäßig

01.01.2012

Erhebung von Straßenbaubeiträgen in Cottbus war rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Cottbus hat am 19.11.2008 (Az.:4 L 35/08, 4 L 36/08, 4 L 37/08, 4 L 38/08, 4 L 39/08, 4 L 40/08, 4 L 41/08, 4 L 42/08) mehrere Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes von Anwohnern der Dorfstraße des Cottbuser Ortsteils Groß Gaglow abgelehnt. Diese hatten sich gegen die Erhebung von Straßenbaubeiträgen durch die Stadt Cottbus gewandt.

Ihre Rechtsgrundlage finde die Abgabenerhebung in der Einzelsatzung der Stadt Cottbus aus dem Jahr 2007, deren Erlass der Eingliederungsvertrag zwischen der Stadt Cottbus und der früheren Gemeinde Groß Gaglow vom 30.06.2003 nicht entgegensteht. Die Einzelsatzung der Stadt Cottbus sehe keine für die Betroffenen ungünstigeren Anliegeranteile vor als die frühere, voraussichtlich unwirksame Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde Groß Gaglow aus dem Jahr 2000. Insgesamt habe die Straßenausbaumaßnahme auch zu der für eine Beitragserhebung erforderlichen Verbesserung der Anlage geführt und die Anwohner könnten sich aller Voraussicht nach nicht darauf berufen, Vertreter der früheren Gemeinde Groß Gaglow hätten ihnen eine lediglich eingeschränkte Heranziehung zu Straßenbaubeiträgen zugesichert.

Die gesetzliche Beitragserhebungspflicht der Gemeinde stehe einem Vertrauensschutz im vorliegenden Fall entgegen. In diesem Zusammenhang sei darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der mit der Straßenbaumaßnahme verbundene wirtschaftliche Vorteil ungeschmälert den Grundstücken der Anwohner zu Gute kommt und dass die Kosten der Ausbaumaßnahmen daher nicht der Allgemeinheit zur Last fallen können.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht