Vorgehensweise der Atommüllzwischenlagerung in Deutschland ist verfassungsgemäß

01.01.2012

Vorgehensweise der Atommüllzwischenlagerung in Deutschland ist verfassungsgemäß

In mehreren Beschlüssen vom 27.11.2008 (Az.: 1 BvR 2458/06, 1 BvR 2492/06, 1 BvR 2457/06 und 1 BvR 2459/06) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die aktuelle Vorgehensweise der Zwischenlagerung von Atommüll aus Kernkraftwerken verfassungsgemäß ist. Die Schutzpflicht des Staates für seine Bürger werde durch die seit Mitte 2005 geltende Regelung, wonach bestrahlte Kernbrennstoffe zunächst in einem Zwischenlager auf dem Gelände des jeweiligen Kernkraftwerkes aufbewahrt werden, nicht verletzt. Mit diesen Beschlüssen wurden mehrere Verfassungsbeschwerden von Anwohnern gegen die atomrechtliche Genehmigung der Zwischenlager an den bayerischen Standorten Grundremmingen, Niederaichbach und Grafenrheinfeld abgewiesen.

Das Bundesverfassungsgericht habe die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden, so das Gericht in seinen Nichtannahmebeschlüssen. Insbesondere gelte dies für den grundrechtlich gebotenen Schutz des Einzelnen vor der Gefahren der Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken und die Berechtigung des Bundes, auf diesem Gebiet einschließlich der Beseitigung radioaktiver Stoffe selbstständige Bundesbehörden zu errichten. Es liege auch keine Verletzung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 GG und effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG durch die angegriffenen Gerichtsentscheidungen und die zugrunde liegenden gesetzlichen Vorschriften über die dezentrale Zwischenlagerung vor. Das Individualrisiko des Einzelnen werde insbesondere durch die größere Anzahl von Zwischenlagerstandorten weder erhöht noch vermindert. Das verbleibende Restrisiko sei ebenfalls als sozialadäquat hinzunehmen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht