Verteilung des Erschließungsaufwandes endet nicht an der Stadtgrenze

01.01.2012

Verteilung des Erschließungsaufwandes endet nicht an der Stadtgrenze

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat in einem Urteil vom 26.11.2008 (Az.: 5 UE 291/07) entschieden, dass auch solche Anliegergrundstücke in die Verteilung des Erschließungsaufwandes einer Straßenbaumaßnahme einzubeziehen sind, die nicht auf dem Gebiet der beitragserhebenden Kommune liegen. Die Erschließung ende nicht an der Stadtgrenze, so die Richter. Aus der Satzungshoheit der Kommunen können sich ebenfalls nichts anderes ergeben.

Eine Grundstückseigentümerin aus Kassel, deren Grundstück an einer von der Stadt Kassel ausgebauten Straße liegt, hatte geklagt. Während die Straße als solche sowie die an die westliche Straßenseite angrenzenden Anliegergrundstücke auf dem Gebiet der Stadt Kassel liegen, gehören die Anliegergrundstücke auf der gegenüberliegenden östlichen Seite zum Teil zum Stadtgebiet der Stadt Vellmar. Die Stadt Kassel hatte bei der Berechnung der Vorausleistungen auf künftig zu erhebende Erschließungsbeiträge den Erschließungsaufwand nur auf die Grundstücke auf der Kasseler Seite verteilt und die Grundstücke auf der Vellmarer Seite nicht einbezogen. Dagegen hatte sich die Klägerin gewandt.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof kam nun zu der Entscheidung, dass die Verfahrensweise der Stadt Kassel nicht mit dem Gesetz vereinbar sei. Die Stadt Kassel könne sich zur Rechtfertigung der Aufwandsverteilung nicht auf ihre Satzungshoheit berufen. Das Gesetz enthalte insoweit eine eindeutige Regelung, die zu beachten sei, so die Richter. In diesem Fall sehe das Baugesetzbuch vor, dass eine Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes auf alle von einer Straße erschlossenen Grundstücke zu erfolgen habe. Zu den von der ausgebauten Straße erschlossen Grundstücken gehörten jedoch sowohl die Anliegergrundstücke auf dem Kasseler Stadtgebiet als auch die Grundstücke auf dem Gebiet der Stadt Vellmar. Die Erschließung ende nicht unmittelbar an der Stadtgrenze. Aus der Satzungshoheit der Kommunen könne sich ebenfalls nichts anderes ergeben. Der von der Klägerin zu zahlende Betrag verringere sich bei einer Berechnung der Vorausleistungen unter Einbeziehung auch der Anliegergrundstücke auf Vellmarer Stadtgebiet um etwa 2.000 Euro.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht