Keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich des Selbstbedienungsverbots bei Pflanzenschutzmitteln

01.01.2012

Keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich des Selbstbedienungsverbots bei Pflanzenschutzmitteln

Mit Urteil vom 26.11.2008 (Az.: 6 A 694/08) hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel entschieden, dass Pflanzenschutzmittel, die unter das Selbstbedienungsverbot im Pflanzenschutzgesetz fallen, nicht für alle Kunden frei zugänglich im Regalverkauf angeboten werden dürfen. Die Berufung eines Betreibers von Gartencentern, der zumindest Produkte anbieten wollte, die zu keinen oder nur geringen Schäden beim Menschen und im Naturhaushalt führen würden, war damit erfolglos.

Durch das generelle Selbstbedienungsverbot sah sich der Kläger in rechtswidriger Weise in seiner Freiheit eingeschränkt, über den Vertreib vom Pflanzenschutzmitteln im Rahmen seiner Freiheit zur Berufsausübung selbst zu entscheiden. Seiner Ansicht nach sei das gesetzliche Verbot, Pflanzenschutzmittel in Automaten oder im Wege der Selbstbedienung in den Verkehr bringen zu dürfen, zumindest hinsichtlich solcher Produkte überflüssig und unverhältnismäßig, die zu keinen oder jedenfalls nur bei grobem Missbrauch durch den Anwendet zu Gefahren für die menschliche Gesundheit oder für den Naturhaushalt führen könnten.

Dieser Argumentation ist weder zuvor das Verwaltungsgericht noch der Verwaltungsgerichtshof Kassel gefolgt. Dabei ist der Gerichtshof davon ausgegangen, dass ein Großteil auch der für den Haus- und Kleingartenbereich zugelassenen Pflanzenschutzmittel ein erhebliches Gefahrenpotenzial für den Anwender und den Naturhaushalt in sich berge. Es entstünden ebenfalls keine rechtlichen Bedenken im Hinblick auf das mit einer zwingenden Beratungspflicht durch sachkundiges Verkaufspersonal verbundene Selbstbedienungsverbot.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht