Untersagung der Beteiligung von E.ON an den Stadtwerken Eschwege ist rechtmäßig

01.01.2012

Untersagung der Beteiligung von E.ON an den Stadtwerken Eschwege ist rechtmäßig

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 11.11.2008 (Az.: KVR 60/07) das Verbot zum Zusammenschluss von E.ON mit den Stadtwerken Eschwege bestätigt. Damit folgte der Bundesgerichtshof einer entsprechenden Untersagung durch das Bundeskartellamt. Die beiden Stromkonzerne E.ON und RWE beherrschten gemeinsam den Markt. Dem Gericht zur Folge würde diese marktbeherrschende Stellung verstärkt, sollte sich E.ON, wie geplant, an den Stadtwerken Eschwege beteiligen. Das Kartellamt habe auf Grund dessen den Zusammenschluss im Sinne eines funktionierenden Wettbewerbs zu Recht untersagt, so die Karlsruher Richter.

Der Bundesgerichtshof hat sich in diesem Verfahren zum ersten Mal seit der Liberalisierung des Stromhandels im Jahre 1998 mit einem Zusammenschlussvorhaben auf dem Strommarkt befasst. Der Gesetzgeber wollte durch das am 29.04.1998 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts die gegeneinander abgeschotteten Versorgungsgebiete der großen Stromkonzerne aufbrechen und einem freien Wettbewerb zugänglich machen. Nun hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass für den Erstabsatz von in Deutschland erzeugtem oder nach Deutschland importiertem Strom noch kein freier Wettbewerb herrscht, sondern zumindest zwischen den beiden Marktführern E.ON und RWE ein marktbeherrschendes Oligopol besteht.

Dies begründet der Bundesgerichtshof mit der geringen Durchleitungskapazität der Kuppelstellen an den deutschen Grenzen. Ausländische Stromanbieter könnten auf Grund dessen auf dem inländischen Markt nur einen geringen Wettbewerbsdruck entfalten. Den großen deutschen Stromerzeugern verschaffe dieser Umstand eine starke Marktstellung. Auch die übrigen stromerzeugenden Unternehmen wie Vattenfall oder EnBW seien nicht in der Lage, einen hinreichenden Wettbewerbsdruck gegen die Marktführer aufzubauen. Der Bundesgerichtshof hat deshalb E.ON und RWE als gemeinsam marktbeherrschend angesehen.

Nach Meinung des Gerichts würde diese marktbeherrschende Stellung von E.ON und RWE verstärkt, wenn sich E.ON an den Stadtwerken Eschwege beteiligt. Es entspreche der Geschäftsstrategie der Marktführer, an zahlreichen Stadtwerken oder sonstigen Stromversorgern Minderheitsbeteiligungen zu erwerben, um auf diese Weiseihre Absatzgebiete zu sichern. E.ON und RWE hätten bereits jetzt Anteile an insgesamt 204 stromverteilenden Unternehmen. Der Bundesgerichtshof ist sich sicher, dass zusätzliche Beteiligungen den Wettbewerb weiter einschränken würden.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht