Regelungen zur einheitlichen Dachgestaltung in einem Bebauungsplan bedürfen einer Abwägung

01.01.2012

Regelungen zur einheitlichen Dachgestaltung in einem Bebauungsplan bedürfen einer Abwägung

Mit Urteil vom 01.10.2008 (Az.: 1 A 10362/08.OVG) hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass Regelungen zur einheitlichen Dachgestaltung in einem Bebauungsplan einer Abwägung der privaten Interessen der Grundstückseigentümer mit dem allgemeinen Interesse an einer einheitlichen Gestaltung eines Gebiets bedürfen. Damit hat das Gericht den Ausschluss glänzender Dachziegel durch den Bebauungsplan für Winningen wegen mangelnder Abwägung für unzulässig erklärt.

Die Kläger haben sich gegen eine behördliche Aufforderung, die aus glänzenden Tondachpfannen bestehende Dacheindeckung ihres Wohngebäudes in einem Neubaugebiet Winningens zu beseitigen, gewandt. Die Baubehörde stütze sich zur Begründung auf die gestalterische Festsetzung des Bebauungsplans der Gemeinde Winningen, die eine graufarbene Dacheindeckung der Gebäude vorschreibt, die Verwendung glänzender Materialien hingegen ausschließt. Vor dem Verwaltungsgericht waren die Kläger erfolgreich. Die dagegen gerichtete Berufung der Baubehörde wurde nun vom Oberverwaltungsgericht zurück gewiesen.

Die Richter führten aus, dass die Gemeinde Regelungen über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen in Bebauungsplänen oder in Satzungen nur für Gebiete mit besonderem Gepräge treffen dürfe. Mit Blick auf den grundgesetzlichen Schutz des Eigentums, habe sie dabei das Interesse der Grundstückseigentümer mit den Belangen der Allgemeinheit an der Gestaltung eines Gebiets abzuwägen. Die Farbbeschränkung für Dacheindeckungen auf "grau" in dem angrenzenden Gebiets sei, wegen der Absicht der Gemeinde, den historischen Ortskern der Moselgemeinde Winningen zu erhalten, sachgerecht begründet worden.

Hinsichtlich der Vorgabe, nur "nicht glänzendes" Dachmaterial zu verwenden gelte dies jedoch nicht. Zwar sei ein Ausschluss von glänzenden Dachbedeckungen nicht von vornherein unzulässig. Allerdings sei eine Abwägung darüber erforderlich, ob solche Materialen geeignet seien, das Ortsbild zu beeinträchtigen, wenn gleichzeitig andere reflektierende Dacheindeckungen wie Sonnenkollektoren und Dachflächenfenster zulässig seien. Im vorliegenden Fall fehle es hieran.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht