Abweichungen von Zusagen hinsichtlich Ausstattung und Arbeitsbedingung sind nur begrenzt möglich

01.01.2012

Abweichungen von Zusagen hinsichtlich Ausstattung und Arbeitsbedingung sind nur begrenzt möglich

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 21.10.2008 (Az.: 9 S 1507/06) entschieden, dass eine Universität von den Zusagen, die sie Berufungsverhandlungen gegenüber einem Bewerber gemacht hat, nur unter engen Voraussetzungen abweichen kann. Damit wurde der Klage eines Professors stattgegeben, der sich gegen eine Kürzung der ihm zugewiesenen Mitarbeiterstellen gewandt hatte.

Im Jahr 1989 ist der Kläger zum C4-Professor für Information an der Universität Ulm berufen worden. Die Hochschule hatte, um ihn zur Annahme des Rufs zu bewegen, "verbindliche Äußerungen über Ausstattung und Arbeitsbedingung der Abteilung" abgegeben und ihm fünf wissenschaftliche Mitarbeiter zugesichert. Das Rektorat beschloss im Jahr 2003 die Einsparung von 78 Stellen im Gegenwert von jeweils 50.000 Euro, um den Haushalt zu konsolidieren und einen finanziellen Handlungsspielraum in Höhe eines jährlichen Investitionsmittelbudgets von 1,8 Millionen Euro zu erwirtschaften. Der Lehrstuhl des Klägers war davon mit einer Stelle betroffen.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs war diese Stellenkürzung jedoch unzulässig und die Universität wurde dazu verurteilt, dem Kläger die gestrichene Mitarbeiterstelle wieder zur Verfügung zu stellen. Dem Verwaltungsgerichtshof zur Folge können von einer Ausstattungszusage zwar bei veränderten Umständen grundsätzlich abgewichen werden. Die Universität könne jedoch nicht über die Neuverteilung von Stellen und Mitteln nach Belieben entscheiden. Sie sei an eine verbindlich gegebene Zusage nur dann nicht mehr gebunden, wenn höherwertige Interessen verwirklicht werden sollten und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet werde. Vorliegend habe es an diesen Voraussetzungen gefehlt, da die mit der Kürzung gewonnenen Mittel in erster Linie zum Abschluss neuer Berufungsvereinbarungen eingesetzt werden sollten. Die Universität habe sich des Weiteren auch nicht auf den Haushaltsvorbehalt berufen können, da das Land die für die Personalausgaben zugewiesenen Mittel nicht herabgesetzt habe.

Die bloße Umverteilung von Personalmitteln rechtfertige eine Abkehr von den abgegebenen Zusagen allenfalls dann, wenn sie auf eine Neufestlegung der Ausbildungs- und Forschungsschwerpunkte oder ähnliche Grundsatzentscheidungen zurückgehe. Bei der pauschal auf alle Fachbereiche angewandten Mittelkürzung sei dies jedoch nicht der Fall.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht