Markierung auf Stimmzettel muss zweifelsfrei erkennbar sein

01.01.2012

Markierung auf Stimmzettel muss zweifelsfrei erkennbar sein

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.10.2008 (Az.: 4 ZB 08.2434) entschieden, dass die Fraktion von Bündnis90/Die Grünen nicht vier, sondern nur drei Sitze im Stadtrat von Senden beanspruchen kann. Das Gericht verwies darauf, dass die Stimmabgabe eindeutig erfolgen müsse. Demgegenüber sei die Kennzeichnung auf dem streitgegenständlichen Stimmzettel nicht über jeden Zweifel erhaben gewesen.

Auf einem Stimmzettel war im vorgedruckten Kreis für die Liste von Bündnis90/Die Grünen ein handschriftlicher Eintrag angebracht. Der Eintrag hatte die Form eines Kreuzes, das zusätzlich mit einer zickzackförmigen Markierung in Gestalt eines schräg gestellten "W" versehen war. Das Landratsamt Neu-Ulm kam zu dem Entschluss, dass der strittige Stimmzettel ungültig sei. Diese Entscheidung wurde sowohl vom Verwaltungsgericht Augsburg als auch vom Bayerischen Verwaltungsgerichthof bestätigt.

Die Richter führten dazu aus, dass diese Zusatz-Markierung mehrere Deutungen zu lasse, unter anderem die einer Streichung. Auf Grund dessen handele es sich nicht um eine um jeden Zweifel ausschließende Kennzeichnung des Wahlvorschlags. Nach der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung sei eine solche zweifelsfreie Kennzeichnung jedoch Voraussetzung für eine gültige Stimmabgabe. Das Gesetz lasse für Erwägungen darüber, welche Deutung der Markierung wahrscheinlicher sei, keinen Raum.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht