Höchstrichterliche Entscheidung zur Zweitwohnungssteuer

01.01.2012

Höchstrichterliche Entscheidung zur Zweitwohnungssteuer

Mit Urteilen vom 17.09.2008 (Az.: 9 C 13.07, 9 C 14.07, 9 C 15.07 und 9 C 17.07) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Studierende, die mit der Hauptwohnung bei den Eltern gemeldet sind, für eine Wohnung am Studienort zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden dürfen. Das Bundesrecht schließe eine solche Heranziehung nicht aus, so die Richter. Das Bundesrecht begründe jedoch nicht eine Pflicht zu Erhebung der Zweitwohnungssteuer für Wohnungen am Studienort.

Dieser Entscheidung liegen die Klagen von Studierenden zugrunde, die sich gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer an ihrem Studienorten gewandt hatten. In der ersten Instanz bekamen die Kläger vor den zuständigen Gerichten Recht zugesprochen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wurde vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben und die Sache zurück verwiesen. Die Revision gegen die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern blieben dagegen erfolglos.

Nach Ansicht der Richter verstoße das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf gegen Bundesrecht. Der Begriff der Aufwandsteuer in Art. 105 Abs. 2a GG fordere, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts- für die Zweitwohnungssteuer nicht, dass der Steuerpflichtige über eine Erstwohnung mit einer rechtlich abgesicherten Nutzung verfüge. Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf neben der Hauptwohnung sei ein besonderer, typischerweise über das allgemeine Wohnbedürfnis hinausgehender Aufwand. Für gewöhnlich erfordere dieser die Verwendung finanzieller Mittel und bringe in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck. Für unerheblich erachtete das Bundesverwaltungsgericht, zu welchem Zweck eine solche Wohnung genutzt werde und wer sie finanziert. Es komme im Rahmen der im Steuerrecht zulässigen Typisierung nicht darauf an, ob im Einzelfall Leistungsfähigkeit gegeben sei. Es dürfe darüberhinaus an die melderechtlichen Verhältnisse angeknüpft werden. Wenn der Steuerpflichtige mit einer Hauptwohnung und einer Nebenwohnung gemeldet sei, indiziere dies, dass er mit der Hauptwohnung seine allgemeinen Wohnbedürfnisse befriedige.

Die Länder und Gemeinde seien allerdings bunderechtlich nicht gehindert, die Anforderungen an die "Erstwohnung" strenger auszugestalten, etwa indem sie die Steuerpflicht für die Zweitwohnung an eine tatsächliche Verfügungsbefugnis über die Erstwohnung knüpften oder sowohl an die Erst- wie auch die Zweitwohnung gleiche Anforderungen stellten. BAföG-Empfänger generell von der Steuererhebung auszunehmen werde vom Sozialstaatsprinzip nicht gefordert, so die Richter. Es genüge vielmehr, wenn im Einzelfall unzulänglicher Leistungsfähigkeit durch Erlass der Steuerschuld Rechnung getragen werden könne. Die Revisionen gegen die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern blieben erfolglos, da das Oberverwaltungsgericht die Satzung der Stadt Rostock unabhängig von bundesrechtlichen Vorgaben so ausgelegt hat, dass an die Erst- und die Zweitwohnung gleiche Kriterien anzulegen seien. Der Steuerpflichtige müsse deshalb auch für die Erstwohnung rechtlich verfügungsbefugt sein.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht