Ablehnung der Kölner Weihnachtsmarkt e.G. als Ausrichter der Kölner Weihnachtsmärkte war rechtmäßig

01.01.2012

Ablehnung der Kölner Weihnachtsmarkt e.G. als Ausrichter der Kölner Weihnachtsmärkte war rechtmäßig

Mit Urteil vom 16.10.2008 (Az.: 1 K 4507/08) hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden, dass die Ablehnung der diesjährigen Bewerbung der Kölner Weihnachtsmarkt e.G., langjährige Ausrichterin der Weihnachtsmärkte auf dem Neumarkt und dem Alter Markt/Heumarkt, rechtmäßig war. Die Stadt Köln habe zu Recht ein Vergabeverfahren mit öffentlicher Ausschreibung durchgeführt und verbindliche Zulassungsvoraussetzungen festgelegt. Da die Kölner Weihnachtsmarkt e.G. diese festgelegten formalen Zulassungskriterien nicht erfüllt habe, sei ihre Bewerbung zu Recht abgelehnt worden.

Die klagende Kölner Weihnachtsmarkt e.G. richtet in Köln auf dem Neumarkt seit 1971 und auf dem Alter Markt/Heumarkt seit 1982 Weihnachtsmärkte aus. Die Stadt Köln schrieb für die Jahr 2008 bis 2012 die Ausrichtung dieser Märkte erstmals öffentlich aus. Die Klägerin bewarb sich daraufhin zusammen mit zehn Mitbewerbern um die Märkte auf den genannten Plätzen. Da die Klägerin bis zum Bewerbungsschluss am 29.04.2008 entgegen der Ausschreibung weder einen Auf- und Abbauplan noch ein Finanzierungskonzept vorgelegt hatte, wurde ihre Bewerbung nicht berücksichtigt. Vielmehr erhielten zwei andere Bewerber, die Firma Diaz und Ranz GbR und die City Project Veranstaltungs GmbH, die Zusicherung, die Märkte durchführen zu dürfen. Die Kölner Weihnachtsmarkt e.G. machte mit der dagegen gerichteten Klage zum einen geltend, dass eine öffentliche Ausschreibung gar nicht hätte erfolgen dürfen und zum anderen war sie der Auffassung, dass ihre Bewerbung jedenfalls nicht nur wegen formaler Mängel hätte abgelehnt werden dürfen.

Das Verwaltungsgericht Köln kam zu einer anderen Auffassung und gab der Stadt Köln Recht. Sie habe ein Vergabeverfahren mit öffentlicher Ausschreibung durchführen und verbindliche Zulassungsvoraussetzungen festlegen dürfen. Die Bewerbung der Klägerin habe die festgelegten formalen Zulassungskriterien nicht erfüllt und sei infolge dessen zu Recht abgelehnt worden.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht