Aufteilung der Räum- und Streupläne obliegt dem Ermessen der Gemeinde

01.01.2012

Aufteilung der Räum- und Streupläne obliegt dem Ermessen der Gemeinde

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat am 07.10.2008 (Az.: 13 K 1233/08) entschieden, dass es im pflichtgemäßen Ermessen einer Gemeinde steht, wie sie ihrer Pflicht zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs im Winter nachkommt.

Geklagte hatte ein Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, welches durch einen öffentlich zugänglichen, asphaltierten Weg erschlossen ist, der in die als Dorfstraße bezeichnete Ortsdurchfahrt einmündet. Im gesamten Gemeindegebiet führt die Gemeinde den Winterdienst durch eigene Kräfte durch. Der Zufahrtsweg zum Grundstück des Klägers wird dabei nach dem Einsatzplan zum Räum- und Streuplan der Gemeinde nicht geräumt. Der Kläger forderte die Gemeinde im November 2007 zur Durchführung des Winterdienstes bis zu seinem Anwesen auf. Unter anderem trug er zur Begründung vor, die Gemeinde führe den Winterdienst auch in anderen vergleichbaren Fällen durch. Es handele sich daher in seinem Fall um eine willkürliche Benachteiligung, seine Zufahrt nicht zu räumen, obwohl diese auch von seinen Kindern auf dem Weg zur Schule und allen Versorgungsfahrzeugen benutzt werden müsse. Im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit sei es der Gemeinde möglich, seine Zufahrt in den Winterdienst einzubeziehen, zumal es sich bei der Einmündung seiner Zufahrt um eine gefährliche Ausfahrt handele. Im Dezember 2007 lehnt die Gemeinde dies mit der Begründung ab, dass eine Verpflichtung zum Winterdienst nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bestehe und diese Voraussetzungen bei der Zufahrt zum Anwesen des Klägers nicht gegeben seien.

Die daraufhin erfolgte Klage des Bürgers gegen seine Gemeinde auf Durchführung des Winterdienstes wurde nun vom Verwaltungsgericht Stuttgart abgelehnt. Denn nach Auffassung des Gerichts hat der Kläger keinen Anspruch gegen die Gemeinde auf Durchführung des Winterdienstes auf dem Zufahrtsweg zu seinem Grundstück. Die Gemeinde solle zwar nach dem Straßengesetz auf ihren Straßen den für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Straßenverkehrs erforderlichen Winterdienst durchführen. Die maßgeblichen Regelungen dienten jedoch ausschließlich dem Allgemeininteresse an der "Aufrechterhaltung des öffentlichen Straßenverkehrs" und begründeten keine auch dem Bürger gegenüber bestehende und von diesem einklagbare Räum- und Streupflicht.

Aufgrund der polizeilichen Gefahrenabwehrpflicht der Gemeinde habe der Bürger nur dann einen solchen Anspruch, wenn eine konkrete Gefahr für ein überragendes Rechtsgut wie etwa Leben oder Gesundheit besteht. Hier ist eine solche konkrete Gefahr, die zudem witterungsbedingt sein muss, jedoch nicht ersichtlich. Augenscheinlich weise der Zufahrtsweg zum Grundstück/Wohnhaus des Klägers keine Besonderheiten auf, welche bei Schnee- und Eisglätte die Annahme einer Gefahr für Leib oder Leben des Klägers und seiner Familie rechtfertigen oder auch nur nahelegen könnten. Vielmehr verlaufe der Weg zwischen dem Wohnhaus des Klägers und der Einmündung in die Dorfstraße in nahezu gerader Linie und habe offensichtlich auch kein Gefälle. Auch der Einsatzplan zum Räum- und Streuplan der Gemeinde enthalte keine konkreten Anhaltspunkte für eine willkürliche Benachteiligung des Klägers. Die Gemeinde habe nach diesem Einsatzplan die Gemeindestraßen in ihrem Gemeindegebiet nach sachlichen Kriterien, die ohne weiteres nachvollziehbar seien, in drei verschiedene Dringlichkeitsstufen eingeteilt und damit festgelegt, in welcher Reihenfolge diese geräumt und gestreut werden müssen. Wenn die Gemeinde hierbei Straßen mit offensichtlich geringerer Verkehrsbedeutung wie z.B. Zufahrtswege vom Winterdienst ausgenommen habe, um den Winterdienst mit dem zur Verfügung stehenden, begrenzten Personal und Gerät jedenfalls auf den vorrangig zu räumenden Straßen im gesamten Gemeindegebiet auch in dem gebotenen zeitlichen Rahmen, also möglichst zeitnah, sicherstellen zu können, sei dies nicht zu beanstanden.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht