Anschluss eines Hauses an die öffentliche Wasserversorgung kann nur vom Eigentümer verlangt werden

01.01.2012

Anschluss eines Hauses an die öffentliche Wasserversorgung kann nur vom Eigentümer verlangt werden

Das Verwaltungsgericht Mainz hat am 13.10.2008 (Az.: 6 L 834/08.MZ) entschieden, dass ein Käufer von Eigentumsanteilen an zwei Wohnhäusern in der Mainzer Neustadt nicht den Anschluss der Häuser an die öffentliche Wasserversorgung verlangen kann.

Im Dezember 2007 hatte der Antragsteller durch notariellen Kaufvertrag Miteigentumsanteile an den zwei Wohnhäusern in der Nackstraße und der Kurfürstenstraße erworben. Aufgrund zweier Urteile des Amtsgericht Bad Kreuznach vom August 2006 und November 2007 wurde die Wasserversorgung für diese Grundstücke eingestellt. Die Trinkwasserversorgung der Häuser erfolgte über eine an das Trinkwassernetz der Häuser angeschlossene nicht genehmigte Brunnenanlage. Das Umweltamt der Stadt Mainz untersagt deren Benutzung im November 2007. Die Stadt Mainz beabsichtigt nunmehr, unter anderem wegen nicht sichergestellter Wasserversorgung, die Nutzung der beiden Wohnhäuser zu Wohnzwecken zu untersagen. Der Antragsteller wandte sich vor diesem Hintergrund, mit der Forderung, der Stadt Mainz möge aufgegeben werden, die Wasserversorgung für die beiden Wohnhäuser unverzüglich wieder aufzunehmen, an das Verwaltungsgericht.

Der Antrag wurde vom Verwaltungsgericht Mainz abgelehnt. Nach Ansicht des Gerichts kann nur der Eigentümer eines Grundstücks oder der dinglich Nutzungsberechtigt den Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgung verlangen. Zwar habe der Antragsteller durch notariellen Kaufvertrag Eigentumsanteile an den beiden Grundstücken erworben, sei aber bislang nicht Eigentümer geworden, weil der Eigentumserwerb nicht im Grundbuch eingetragen ist. Darüberhinaus sei zweifelhaft, ob die Anschlussvoraussetzungen im Übrigen erfüllt sind. Die Inbetriebsetzung einer Kundenanlage müsse von einem Installationsunternehmen beim Wasserversorgungsunternehmen beantragt werden, um sicherzustellen, dass die Anlage den Regeln der Technik entspricht. Zwar habe der Antragsteller eidesstattlich versichert, dass er einen entsprechenden Antrag bei den Stadtwerken Mainz gestellt habe. Die Glaubhaftigkeit dieser Versicherung sei jedoch zu bezweifeln, da die Stadtwerke Mainz AG erklärt hatte, dass kein Antrag vorliege.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht