Zivile Nutzung des Militärflughafen Weeze-Laarbruch am Niederrhein ist noch nicht abschließend geklärt

01.01.2012

Zivile Nutzung des Militärflughafen Weeze-Laarbruch am Niederrhein ist noch nicht abschließend geklärt

Die Bestandskraft der Änderungsgenehmigung der Bezirksregierung Düsseldorf, mit der der ehemalige Militärflughafen Weeze-Laarbruch am Niederrhein künftig dem Linie-, Touristik- und Frachtflugverkehr geöffnet werden soll, ist weiter nicht abschließend geklärt. Auf Klagen von Anwohnern und einer niederländischen Gemeinde hin hatte das Oberverwaltungsgericht Münster im Vorfeld die Änderungsgenehmigung wegen Abwägungsfehlern aufgehoben. Vor dem Bundesverwaltungsgericht hatte dieses Urteil keinen Bestand. Mit Urteilen vom 16.10.2008 (Az.: 4 C 3.07 bis 4 C 6.07) hat das Bundesverwaltungsgericht zwar die in erster Instanz festgestellten Abwägungsfehler bestätigt, doch gaben die Richter dem Oberverwaltungsgericht auf, zusätzlich zu prüfen, ob die Abwägungsfehler nicht in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden können.

Der Flughafen soll nach der Änderungsgenehmigung der beklagten Bezirksregierung Düsseldorf der zivilen Nutzung, also dem Linien-. Touristik- und Frachtflugverkehr dienen und Bestandteile eines "Euregionalen Zentrums für Luftverkehr, Gewerbe und Logistik" werden. Zahlreiche Anwohner und die benachbarte niederländische Gemeinde Bergen hatten gegen diese Änderungsgenehmigung erfolglos Widerspruch eingelegt. Die daraufhin erhobenen Klagen hatten in erster Instanz Erfolg. Mit Urteil vom 03.01.2006 hatte das Oberverwaltungsgericht Münster die Änderungsgenehmigung aufgehoben, da insbesondere die weitgehende Zulassung des zivilen Flugbetriebs in den Nachtstunden und an Wochenende an durchgreifenden Abwägungsfehlern leide. Darüberhinaus sei auch keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Die Notwendigkeit eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht ausreichend untersucht worden. Die Beklagte und die beigeladene Flughafen Niederrhein GmbH hatten gegen diese Entscheidung Revision eingelegt. Diese waren nun teilweise erfolgreich.

Die in erster Instanz festgestellten Abwägungsfehler der Beklagten wurden vom Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen bestätig und insbesondere entschieden, dass die Beklagte die weitreichende Zulassung des Flugbetriebs in den Nachtrandstunden von 22 bis 24 Uhr sowie von 5 bis 5 Uhr, in den Nachtkernzeit von 0 bis 5 Uhr und an Wochenenden nicht auf eine hinreichend differenzierte und detaillierte Bedarfsanalyse gestützt und deshalb das Gewicht des Flugbedarfs gegenüber den Lärmschutzbelangen der Kläger fehlerhaft beurteile habe. Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Änderungsgenehmigung an einem Verfahrensfehler leidet, weil der genehmigte zivile Flugbetrieb bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens, also vor Klageerhebung, nicht auf seine Umweltverträglichkeit überprüft worden ist.

Jedoch sei der Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, abschließend zu klären, ob die festgestellten Abwägungs- und Verfahrensfehler von der Beklagten in einem ergänzenden Verfahren behoben werden können oder ob die Änderungsgenehmigung ersatzlos aufzuheben ist. Der Flugbetrieb dürfe bis zur Entscheidung darüber fortgeführt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied weiter, dass den Klagen der niederländischen Gemeinde Bergen und eines niederländischen Staatsbürgers der von der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande geschlossenen Staatsvertrag vom 29.04.2003 über die Auswirkungen des zivilen Betriebes des Flughafens Niederrhein auf das niederländische Hoheitsgebiet nicht entgegen stehe.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht