Beamte sind nicht verpflichtet am Bewerbungsverfahren teilzunehmen um amtsangemessen beschäftigt zu werden

01.01.2012

Beamte sind nicht verpflichtet am Bewerbungsverfahren teilzunehmen um amtsangemessen beschäftigt zu werden

Mit Urteil vom 18.09.2008 (Az.: 2 C 126.07) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass ein bei der Deutschen Telekom AG eingesetzter Beamter, der ohne neuen Aufgabenbereich in die Personalservice-Agentur Vivento versetzt wurde, nicht verpflichtet ist, sich auf Stellen bei der Telekom oder ihren Tochterunternehmen zu bewerben, wenn er amtsangemessen beschäftigt werden will.

Im Dezember 2003 wurde der Kläger im Zuge personeller Umstrukturierungen von seinen bisherigen Aufgaben entbunden und zu der Personalservice-Agentur Vivento der Telekom versetzt. Wie allen zu Vivento versetzten Beamten, wurde ihm dort kein neuer Aufgabenbereich übertragen. Er wurde von der Telekom aufgefordert, an Bewerbungsverfahren um freie Stellen teilzunehmen, deren Ausgang ungewiss war. Die Telekom wurde daraufhin rechtskräftig verurteilt, den Kläger amtsangemessen zu beschäftigen. Wegen seiner Weigerung sich zu bewerben, sprach sie gleichwohl eine schriftliche Missbilligung aus und drohte dem Kläger disziplinarische Sanktionen an. Die Missbilligung wurde vom Verwaltungsgericht aufgehoben.

Dieses Urteil wurde vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Der Kläger musste der Aufforderung zur Bewerbung nicht nachkommen. Da die Telekom dadurch ihre Pflicht verletzt habe, den Kläger amtsangemessen zu beschäftigen, sei sie rechtswidrig gewesen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht