Eilantrag gegen Kapazitätserweiterung einer Müllverbrennungsanlage war erfolglos

01.01.2012

Eilantrag gegen Kapazitätserweiterung einer Müllverbrennungsanlage war erfolglos

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat am 15.09.2008 (Az.: 8 B 900/08.AK) den Eilantrag des Bürgervereins Köln-Longerich e.V. gegen die Genehmigung einer Kapazitätserweiterung der Restmüllverbrennungsanlage in Köln-Niehl abgelehnt.

Die Bezirksregierung Köln erteilte im Dezember 2007 der beigeladenen Abfallentsorgungsgesellschaft die immissionsschutzrechtliche Genehmigung, die Verbrennungskapazität von zuvor 569.000 Tonnen pro Jahr auf 780.000 Tonnen pro Jahr zu erhöhen. Mit dieser Erweiterung sind keine baulichen Veränderungen der Anlage verbunden. Der Antragsteller erhob gegen diese Genehmigung Klage und suchte um vorläufigen Rechtsschutz nach. Im Wesentlichen berief er sich darauf, dass die Kapazitätserweiterung zu einer unzumutbaren zusätzlichen Belastung des ohnehin hoch belasteten Kölner Nordens mit Lkw-Verkehr führen werde. Der Antrag wurde nun vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen abgelehnt.

Nach Auffassung des Gerichts kann der Bürgerverein das Verfahren zwar im eigenen Namen führen, weil das Umweltbundesamt ihm die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem im Dezember 2006 in Kraft getretenen Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz erteilt hat. Jedoch sei der Antrag unbegründet. Soweit der Antragsteller seine Einwendungen rechtzeitig geltend gemacht habe, stellten diese die Rechtmäßigkeit der Genehmigung nicht in Frage. Die für derartige Anlagen erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung sei durchgeführt worden. Weder werde es zu unzumutbaren Lärmbelastungen noch zu erheblichen Zusatzbelastungen an Luftschadstoffen, durch den mit der Kapazitätserweiterung verbundenen und der Anlage zurechenbaren Verkehrszuwachs auf insgesamt 200 Lkw-Fahrten pro Tag, kommen. Auch ein Zusammenbrechen des Straßenverkehrs sei nicht zu erwarten.