01.01.2012
Aufwandsentschädigung für ehrenamtlichen Ortsvorsteher
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 05.09.2008 (Az.: 6 K 4369/07) entschieden, dass ein ehrenamtlicher Ortsvorsteher nichts deswegen eine höhere monatliche Aufwandsentschädigung beanspruchen kann, weil die Zahl der Einwohner des Ortsteils auf über 2.000 angewachsen ist. Damit wurde die Klage des ehrenamtlichen Ortsvorstehers der Gemeinde Durmersheim abgewiesen.
Der Bürgermeister hatte geltend gemacht, dass die Satzung der Gemeinde über die Aufwandsentschädigung ihm nur 75 Prozent des jeweiligen Mindestbetrags der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeister mit einer Gemeindegröße von 1.000 bis 2.000 Einwohner gewähre. Der Ortsteil, dem er vorstehe, habe tatsächlich seit Juli 2004 durchgängig mehr als 2.500 Einwohner. Er beanspruche deshalb für die Zeit von September 2004 bis einschließlich September 2007 eine weitere Entschädigung in Höhe von insgesamt 33.161,25 Euro.
Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine höhere Entschädigung, so das Verwaltungsgericht. Der Rahmen für die Höge der Aufwandsentschädigung werde nach dem Gesetz über die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeister und Ortsvorsteher durch die Größengruppe der Gemeinde bestimmt. Die höchste Gemeindegrößengruppe betrage mehr als 1.000 und bis 2.000 Einwohner. Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten in Ortschaften mit mehr als 2.000 Einwohner sei nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen nach dem Entschädigungsrahmen für die Gemeindegrößengruppe mehr als 1.000 und bis 2.000 Einwohner zu bestimmen. Eine gemeindliche Satzungsregelung, nach der ehrenamtliche Ortsvorsteher eine monatliche Gesamtsaufwandsentschädigung in Höhe von 75 Prozent des jeweiligen Mindestbetrags der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeister von Gemeinden entsprechend der jeweiligen Einwohnerzahl des Ortsteils erhalte, behalte auch dann ihre Gültigkeit, wenn die Ortschaft die 2.000-Einwohner-Grenze überschreite.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht