Abwasseranschlusszwang gilt nicht für Hinterlieger ohne gesicherte Leistungstrasse

01.01.2012

Abwasseranschlusszwang gilt nicht für Hinterlieger ohne gesicherte Leistungstrasse

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich am 28.08.2008 (Az.: 4 ZB 08.1071) mit dem Abwasseranschlusszwang für Hinterlieger bei nicht gesicherter Leitungstrasse befasst. Grundsätzlich ist ein Grundstück mit seiner Entwässerungsanlage dann an den kommunalen Abwasserkanal anzuschließen, wenn es selbst an einer Straßenfläche angrenzt, in dem der Kanal verläuft.

Für sogenannte Hinterliegergrundstücke ist dies der Fall, wenn die Möglichkeit zum Durchqueren eines Zwischengrundstücks besteht und dies rechtlich oder tatsächlich auf Dauer gesichert ist. Das ist regelmäßig nur dann gegeben, wenn das Anschlussrecht durch eine dingliche Sicherung im Grundbruch auf Dauer gewährleistet ist oder ein gesetzliches Notleitungsrecht besteht. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hatte in dem vorliegenden Fall über eine atypische Fallgestaltung zu entscheiden. Denn hier ist der Kläger sowohl Eigentümer des Vorder- als auch des Hinterliegergrundstücks. Für dieses besteht ein dinglich gesichertes Geh- und Fahrtrecht auf einem angrenzenden Fremdgrundstück. Der Kläger wurde von der Stadt Abensberg aufgefordert, das mit einem Wohnhaus bebautem Hinterliegergrundstück an die gemeindliche Kanalisation anzuschließen. Der Eigentümer erhob hiergegen erfolgreich Klage beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass allein der Umstand, dass sich das Vorder- und das Hinterliegergrundstück in einer Hand befinden, nicht ausreiche, um ein auf Dauer gesichertes Anschlussrecht anzunehmen. Bei einer Veräußerung des Vorderliegergrundstücks würde wegen des vorhandenen Geh- und Fahrtrechts auf einem Fremdgrundstück auch kein Notleitungsrecht kraft Gesetzes entstehen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht