01.01.2012
Grundsätze der doppelten Haushaltsführung sind beim Wohnen im Wohnmobil nicht erfüllt
Mit Urteil vom 23.07.2008 (Az.: 2 K 1238/08) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass wer während der Arbeitswoche in einem Wohnmobil lebt und das Fahrzeug außerdem für Wochenendeheimfahrten nutzt, bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit keine Werbungskosten nach den Grundsätzen einer doppelten Haushaltsführung geltend machen. Die erforderliche Aufsplittung der normalerweise einheitlichen Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte sei hier nicht gegeben.
Im Streitjahr 2005 wohnte der Kläger in Rheinland-Pfalz und war bei einem Unternehmen in Hamburg angestellt. Das Finanzamt hatte schon für das Jahr 2004 die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend gemachten Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nicht anerkannt. Der Kläger übernachtete während der Arbeitswoche in einem Wohnmobil, das er auf dem Firmengelände parkte und außerdem für die Fahrten zwischen seinem Wohnort in Rheinland-Pfalz und Hamburg nutzte. Der Kläger beantragte für 2005 erneut die Berücksichtigung von weiteren auf die doppelte Haushaltsführung entfallenden Werbungskosten in Höhe von etwa 3.300 Euro. Dieses wurde vom Finanzamt erneut abgelehnt. Die dagegen vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz erhobene Klage hatte ebenfalls keinen Erfolg.
Wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhalte, beschäftigt sei und auch am Beschäftigungsort wohne, liege eine doppelte Haushaltsführung vor. Nach Auffassung des Finanzgericht Rheinland-Pfalz könne von einem Wohnen beziehungsweise einem Führen eines zweiten Haushalts am Beschäftigungsort bei einem Leben in einem Wohnmobil während der Arbeitswoche jedenfalls dann nicht die Rede sein, wenn das Fahrzeug nicht am auswärtigen Standort verbleibe, sondern zu Wochenendheimfahrten beziehungsweise weiteren Dienst- oder Privatfahrten verwendet werde. Des Weiteren stellte das Finanzgericht fest, dass das Finanzamt von den insgesamt geltend gemachten Werbungskosten von rund 11.000 Euro bereits einen Betrag von etwas 8.100 Euro berücksichtigt habe.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht