Baugenehmigungen dürfen aufgehoben werden, wenn sie gegen das Schikaneverbot verstoßen

01.01.2012

Baugenehmigungen dürfen aufgehoben werden, wenn sie gegen das Schikaneverbot verstoßen

Mit Urteil vom 15.04.2008 (Az.: 8 S 98/08) hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim entschieden, dass wer einen Schuppen auf einem großen Wiesengrundstück unmittelbar vor der Terrasse und dem Wohnhaus des Nachbarn errichtet, gegen das Schikaneverbot verstößt. Wenn er den Schuppen nur baue, um den Nachbarn zu ärgern, handelt er rechtswidrig. Die Baugenehmigung für den Schuppen wurde damit aufgehoben. Zwar habe der Beklagte den Schuppen in ausreichendem Abstand von dem Grundstück des Nachbarn errichtet. Gegenüber dem Kläger sei der Bau jedoch rücksichtslos.

Der Bauherr war Eigentümer eines rund 3.000 Quadratmeter großen, weitgehend unbebauten Wiesengrundstücks. Diese lag genau hinter seinem Wohngrundstück. Er errichtete nach Erhalt der erforderlichen Baugenehmigung einen zwölf Meter langen und zwischen vier und fünf Meter hohen Geräte- und Brennholzschuppen, den er in einem Abstand von 2,5 Metern, dem gesetzlichen Mindestabstand, exakt vor den Wohnbereich seines Nachbarn platzierte. Seither kann dieser nicht mehr frei in die Landschaft blicken. Zunächst wehrte sich der Nachbar erfolglos gegen die Baugenehmigung. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hob nun das klageabweisende Urteil der Vorinstanz und auch die Baugenehmigung auf.

An dem gewählten Standort sei kein schutzwürdiges eigenes Interesse des Bauherrn zu erkennen, so die Richter. Der Bauherr habe den Schuppen nur errichtet, um seinen Nachbarn zu schädigen. Es habe auf dem großen und über 20 Meter tiefen Wiesengrundstück viele mögliche Standorte für den Schuppen gegeben, die leichter erreichbar und auch sonst vorteilhafter gewesen wären. Vom Bauherrn werde auch die Gefahr einer Überschwemmung des Geländes, das in nördlicher Richtung an einen Bachlauf grenze, offensichtlich nur vorgeschützt, um seine Schädigungsabsicht zu verschleiern. Daher verstoße die Baugenehmigung gegen das auch im öffentlichen Recht geltende Schikaneverbot sowie gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Diese müsste deswegen aufgehoben werden.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht