Verkehrsberuhigter Bereich durfte in Fußgängerzone umgewandelt werden

01.01.2012

Verkehrsberuhigter Bereich durfte in Fußgängerzone umgewandelt werden

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 18.07.2008 (Az.: 1 K 432/07, 1 K 478/07) entschieden, dass die Stadt Schwetzingen den verkehrsberuhigten Bereich der Mannheimer Straße in eine Fußgängerzone umwandeln durfte. Der Gemeinderat der Stadt habe sein Ermessen bei der Einrichtung der Fußgängerzone ordnungsgemäß ausgeübt. Damit wurde die Klage von 33 Gegnern der Fußgängerzone abgewiesen.

Das Gericht stellte zunächst klar, dass es sich bei der Einrichtung der Fußgängerzone rechtlich um eine Teilentziehung der Mannheimer Straße handele. Es werde die Widmung der Straße für den gesamten Verkehr nachträglich auf den Fußgängerverkehr beschränkt. Diese Teilentziehung diene verschiedenen Zielen, so die Richter. Der Gemeinderat habe sowohl den Verkehr beruhigen als auch Lärm und Abgase vermindern wollen. Des Weiteren sollte auch das Wohnumfeld der Innenstadtwohnungen und die Sicherheit der Fußgänger verbessert werden. Der Gemeinderat habe darüber hinaus auch gehofft, dass das Mittelzentrum Schwetzingen durch die Fußgängerzone geschäftlich und kulturell attraktiver werde.

Die Interessen der Kläger würden demgegenüber nur gering ins Gewicht fallen. Ihr Anliegergebrauch werde nicht betroffen. Die Geschäfte der Kläger hätten aufgrund der Beschränkungen im verkehrsberuhigten Bereich der Mannheimer Straße schon bisher nicht mit Kraftfahrzeugen angefahren werden können. Es bestehe kein Anspruch der Kläger als Anlieger darauf, dass die bestehenden Zugangsmöglichkeiten unverändert blieben. Nach wie vor sei die Erreichbarkeit ihrer Grundstücke in rechtlich ausreichendem Maß gewährleistet. Die vom Gemeinderat gleichzeitig beschlossene Sondernutzungssatzung sehe Sonderrechte für den Lieferverkehr, den Verkehr von Bewohnern zum Be- und Entladen sowie den Verkehr von Garagen- und Stellplatzbesitzern vor.

Der Gemeinderat durfte nach Ansicht der Richter den für die Einrichtung sprechenden öffentlichen Interessen den Vorrang vor den privaten Interessen der Kläger und den gegen die Einrichtung sprechenden öffentlichen Interessen einräumen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht