Neue Besoldungsordnung der Hochschulprofessoren ist verfassungsgemäß

01.01.2012

Neue Besoldungsordnung der Hochschulprofessoren ist verfassungsgemäß

Mit Urteil vom 28.07.2008 (Az.: Vf.25-VII-05) hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof entschieden, dass die Besoldung der Professoren an Hochschulen, die sich seit 2002 nicht mehr nach Dienstaltersstufen richtet, sondern altersunabhängig geregelt ist, verfassungsgemäß ist. Auch nach der, im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz zur Reform der Professorenbesoldung, erlassenen Neuregelung sei eine angemessene Besoldung der Professoren an den Hochschulen gesichert.

Der Bundesgesetzgeber ersetzte mit dem Bundesgesetz zur Reform der Professorenbesoldung vom 16.02.2002 die in Dienstaltersstufen gegliederte C-Besoldung durch eine altersunabhängige W-Besoldung. Zusätzlich zu dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt sehen die neu gefassten §§ 33 bis 35 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) variable Bezüge vor. Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 BBesG werden in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen, für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung vergeben. Das Landesrecht kann nach § 35 BBesG ferner die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen vorsehen. Der Landesgesetzgeber erließ zur Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben unter anderem die mit der Popularklage angegriffenen Vorschriften. Sie betreffen die Zuordnung der Professorenämter zur W-Besoldung, die Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen und die Einstufung von Fachhochschulprofessoren in die Besoldungsgruppe W 3. Der Landesgesetzgeber erhöhte vom 01.10.2007 die festen Bezüge in W 2 auf 4.000 Euro und in W 3 auf 4.865 Euro.

Die Antragsteller waren der Ansicht, dass die Artikel 21 Abs. 1, Artikel 22 Abs. 1 Satz 1 und Artikel 32 Abs. 9 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und anderer Vorschriften vom 07.12.2005 verfassungswidrig seien. Mit der Popularklage rügten die Antragsteller ferner, dass es der bayerische Gesetzgeber unterlassen habe, in Abweichung von Vorgaben des Bundesbesoldungsrechts eine amtsangemessene Besoldung der nach dem 01.01.2005 eingestellten Professoren an den bayerischen Universitäten sicherzustellen.

Der Verfassungsgerichtshof stellte klar, dass das Alimentationsprinzip, wie es in Artikel 95 Abs. 1 Satz 2 Bayerische Verfassung (BV) verankert sei, zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehöre. Es verpflichte den Dienstherren, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinen Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren.

Bei der Besoldung eines Beamten handele es sich nicht um ein Entgelt für konkrete Dienstleistungen in einem bestimmen Zeitabschnitt, sondern um eine Gegenleistung des Dienstherren dafür, dass sich der Beamte ihm mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt.

Es ergebe sich aus Artikel 95 Abs. 1 Satz 2 BV keine Verpflichtung des Gesetzgebers, die Professoren an Hochschulen weiterhin nach Dienstaltersstufen zu besolden. Unter anderem liege dieser Besoldungsstruktur der Gedanke zugrunde, dass die Leistung eines Beamten mit dem Lebensalter und der damit verbundenen Zunahme an Erfahrungen steige. Der Gesetzgeber habe mit den Dienstaltersstufen daher ein Leistungselement in das Besoldungssystem aufgenommen. Die Verfassung schreibe es jedoch nicht verpflichtend vor, dass Leistungselemente in der Besoldung in Form fester Dienstaltersstufen geregelt werden. Es stehe dem Gesetzgeber jedoch im Rahmen des weiten Spielraums seines politischen Ermessens frei, das Besoldungsrecht fortzuentwickeln, die Struktur der Besoldungsordnungen zu ändern und neue Akzente zu setzen. In diesem Zusammenhang zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat oder ob er eine bessere Regelung als die getroffene hätte finden können, sei nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs. Es handele es sich insoweit um politische und nicht um verfassungsrechtliche Überlegungen.

Dem Grundsatz nach sei nicht zu beanstanden, dass die auf Dienstaltersstufen basierende C-Besoldung durch eine Besoldungsstruktur mit Grundgehältern (W 2 und W 3) und zusätzlichen Leistungsbezügen beispielsweise aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen ersetzt wurde. Durch das Alimentationsprinzip werde der Gestaltungsfreiheit des Besoldungsgesetzgebers Grenzen gesetzt. Sein Kernbestand sei nur dann gewahrt, wenn die amtsangemessene Besoldung durch die festen Gehaltsbestandteile sichergestellt ist. Für die Beurteilung der Amtsangemessenheit der Besoldung der W 2- und W 3-Professoren könnten nur deren Grundgehälter herangezogen werden. Insoweit seien die Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (Art. 22 BayBesG), für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (Art. 23 BayBesG) und für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleiten (Art. 24 BayBesG) sowie die Forschungs- und Lehrzulage aus Drittmitteln (Art. 27 BayBesG) nicht maßgeblich. Nach der Struktur der W-Besoldung könne und werde es Professoren geben, die lediglich das Grundgehalt ihrer Besoldungsgruppe erhalten. Dass ein Professor dauerhaft nur das Grundgehalt erhält, sei jedoch unwahrscheinlich. Es sei aber für die verfassungsrechtliche Prüfung der Professorenbesoldung entscheidend, ob das niedrigste in Betracht kommende Gehalt, auch wenn es nur zeitweise bezogen wird, noch amtsangemessen ist.

Dass die Ämter der Besoldungsgruppe W 2 und W 3 überaus hohe Anforderungen an den akademischen Werdegang und die Qualifikation ihrer Inhaber stellen, stehe außer Frage. Jedoch gerade bei Regelungen des Besoldungsrechts stehe dem Gesetzgeber ein weiter Ermessensspielraum zu. Es sei auch Artikel 95 Abs. 1 Satz 2 BV kein allgemeiner Grundsatz dahingegen zu entnehmen, dass der Besoldungsgesetzgeber die bisherige Relation verschiedener Ämter beibehalten müsste. Der Gesetzgeber habe die Bewertung eines Amtes und damit auch die besoldungsrechtliche Einstufung im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit vorzunehmen. Ihm sei eine veränderte Bewertung für de Zukunft selbst dann unbenommen, wenn sich die Merkmale, nach denen die betreffenden Ämter zu beurteilen sind, nicht verändert haben. Bei der Neuregelung dürfe er sich nur nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen. Die Grundgehälter der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 bewegten sich in einem Rahmen, wie er auch sonst für die Besoldung von Beamten der Laufbahn des höheren Dienstes nicht unüblich sei. Das Verhältnis zur Alimentation anderer Ämter des höheren Dienstes erscheine nicht evident sachwidrig. Dass Professoren lediglich das Grundgehalt beziehen, damit sei im praktischen Vollzug nur ausnahmsweise zu rechnen. Ferner sei zu bedenken, dass sich das Recht des öffentlichen Dienstes gegenwärtig in einer Phase der Fortentwicklung befinde. Der Landesgesetzgeber beabsichtige, nach der Übertragung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung und Versorgung der Landesbeamten durch die Föderalismusreform auf die Länder, im Rahmen einer Dienstrechtsreform auf eine stimmige Gesamtregelung hinzuwirken. Ein Verstoß gegen Artikel 95 Abs. 1 Satz 2 BV lasse sich vor diesem Hintergrund derzeit nicht feststellen.

Nach Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs verstößt auch Artikel 32 Abs. 8 Satz 4 BayBesG, wonach bis zu zehn von Hundert der für Fachhochschulprofessoren zu Verfügung stehenden Stellen als Stellen der Besoldungsgruppe W 3 ausgebracht werden können, nicht gegen die Bayerische Verfassung. Im Ämtergefüge der Hochschullehrer hätten die Professuren an Universitäten einerseits und an Fachhochschulen andererseits einen unterschiedlichen Stellenwert. Sowohl in den Einstellungsvoraussetzungen als auch im jeweiligen Aufgabenbereich komme dies zum Ausdruck. Es stehe dem Besoldungsgesetzgeber allerdings im Rahmen seines weiten Gestaltungsermessens frei, vorhandene Ämter neu zu bewerten. Der Normgeber habe hier die Möglichkeit eröffnet, lediglich für die Spitzenkräfte an den Fachhochschulen die Besoldung flexibler zu gestalten. Damit sei eine allgemeine Gleichstellung der Dienstposten und eine generelle Nivellierung der Besoldung der Professoren an Universitäten und Fachhochschulen nicht verbunden. Die angegriffene Regelung im Hinblick auf Artikel 95 Abs. 1 Satz 2 BV sei angesichts der zahlenmäßigen Begrenzung auf höchstens zehn Prozent der Stellen an den Fachhochschulen verfassungsrechtlich noch vertretbar. Denn bei der Einordnung der Professorenämter in die Besoldungsordnung W habe der Gesetzgeber ebenfalls den hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums zu beachten, weshalb die Dienstbezüge auch innerhalb einer Besoldungsordnung nach dem Dienstrang abgestuft sein müssten.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht