Neubau einer Moschee im Wohngebiet ist zumutbar

01.01.2012

Neubau einer Moschee im Wohngebiet ist zumutbar

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 15.07.2008 (Az.: 1 K 23/08.KO) entschieden, das auch wenn mit zusätzlichem Verkehr zu einer geplanten Moschee zu rechnen ist, dieser Anwohnern in einem Wohngebiet zuzumuten ist. Der Stadtrechtsausschuss der Stadt Neuwied war daher nicht berechtigt, auf den Widerspruch einer Nachbarin hin eine zuvor erteilte Baugenehmigung für eine Moschee aufzuheben.

Im Mai 2007 stelle die Kläger, ein Verein mit religiöser Zielsetzung, bei der Stadt Neuwied eine Bauvoranfrage für den Neubau eines islamischen Gebetshauses mit Platz vor 120 Menschen. Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb einer als Gewerbegebiet festgesetzten Fläche eines Bebauungsplans. Unter anderem setzt dieser ein Zu- und Abfahrtsverbot aus dem Gewerbe- und Industriegebiet zum Schutz der auf der gegenüberliegenden Seite der Straße gelegenen Wohnhäuser fest. Im Juni 2007 erteile die Stadt Neuwied den Bauvorbescheid und stellte hierbei die Erteilung einer Befreiung von dem Zu- und Abfahrtsverbot des Bebauungsplans in Aussicht. Eine Nachbarin, deren Haus ungefähr 145 Meter von dem Grundstück des Vereins entfernt liegt, legte hiergegen Widerspruch ein. Der Stadtrechtsausschuss der Stadt Neuwied hob daraufhin den Bauvorbescheid auf. Daraufhin erhob der Verein Klage vor dem Verwaltungsgericht.

Mit dieser Klage war der Verein nun erfolgreich. Der Stadtrechtsausschuss sei nicht befugt gewesen, den Bauvorbescheid aufzuheben. Durch diesen Bescheid werde die Nachbarin nicht in eigenen Rechten verletzt. Es spreche zwar alles dafür, dass die Festsetzung eines Zu- und Abfahrtsverbots im einschlägigen Bebauungsplan auch Nachbarrechte schützen sollte. Dieses Verbot erfasse jedoch nach der Begründung des Bebauungsplans nur den Verkehr von beziehungsweise zu Betrieben mit gewerblicher oder industrieller Nutzung, nicht aber zu religiösen Einrichtungen wie einer Moschee.

Eine Befreiung von dieser Festsetzung sei zudem gegenüber der Nachbarin nicht rücksichtslos. Kirchliche Anlagen oder solche des Gemeindebedarfs seien nach den bauplanungsrechtlichen Bestimmungen auch in Gebieten zulässig, die von Wohnbebauung mit geprägt seien. Mit einer stärkeren Frequentierung der Moschee sei nach der Betriebsbeschreibung auch nur an einer begrenzten Anzahl von Tagen in Jahr zu rechnen. Sofern damit zusätzliche Lärmimmissionen für die Nachbarin verbunden sein sollten, sei ihr dies zumutbar.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht