Vermittlung privater Sportwetten vorläufig zulässig

01.01.2012

Vermittlung privater Sportwetten vorläufig zulässig

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 18.08.2008 (Az.: 6 B 10338/08.OVG), in Änderung seiner Rechtsprechung, die Vermittlung privater Sportwetten vorläufig weiter erlaubt. Die Vermittlung ist jedoch an Auflagen gebunden, die der Bekämpfung der Spielsucht dienen. Der private Wettvermittler dürfe insbesondere keine Sportwetten von Minderjährigen, erkennbar spielsuchtgefährdeten oder überschuldeten Personen annehmen.

Dem in Bad Kreuznach ansässigen Antragsteller hatte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion mit sofortiger Wirkung die Vermittlung von Sportwetten untersagt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung wurde vom Verwaltungsgericht abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde war erfolgreich.

Bis zur Entscheidung in der Hauptsache dürfe der Antragsteller weiterhin Sportwetten anbieten, so das Gericht. Als Eingriff in die Berufsfreiheit der übrigen Wettvermittler wäre die Untersagung privater Sportwetten, die das Monopol der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH sicher solle, nur dann rechtmäßig, wenn das Land Rheinland-Pfalz die Vorgaben des Glückspielstaatsvertrages zur Bekämpfung der Spielsucht umgesetzt hätte. Nach Ansicht des Gerichts ist die jedoch nicht ausreichend geschehen.

Die Vorgaben im Glückspielstaatsvertrag verlangen von den Bundesländern, dass sie die Anzahl der Annahmestellen begrenzen sowie die Werbung auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel beschränken. Das Gericht war der Auffassung, dass ein vom Land Rheinland-Pfalz nach dem Landesglücksspielgesetz noch aufzustellendes Konzept zur Begrenzung der Annahmestellen indes gegenüber der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH nicht durch gesetzt werden können. Grund dafür sei, dass das Land keinen bestimmenden Einfluss auf die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH habe, nachdem ihm die Übernahme der Mehrheit der Geschäftsanteile durch das Bundeskartellamt untersagt worden sei. Die Werbung der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH gehe darüber hinaus über die noch zulässige Information und Aufklärung hinaus. Insbesondere im Zusammenhang mit der Fußball-Europameisterschaft 2008 sei gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel aufgefordert worden.

Allerdings könne die einstweilige Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten durch private Anbieter nur unter Auflagen erteilt werden, die der Bekämpfung der Spielsucht dienten. Der private Wettvermittler dürfe insbesondere keine Sportwetten von Minderjährigen, erkennbar spielsuchtgefährdeten oder überschuldeten Personen annehmen. Es müsse an geeigneter Stelle des Geschäftslokals ein Hinweis auf die Gefahren der Spielsucht angebracht werden. Jegliche Werbung für die Vermittlung von Sportwetten sei auch weiterhin unzulässig. Der Wettvermittler müsse schließlich unangekündigte behördliche Kontrollen in seinen Räumlichkeiten dulden.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht