Aufhebung von Geschwindigkeitsbeschränkungen liegen im Ermessen der Behörden

01.01.2012

Aufhebung von Geschwindigkeitsbeschränkungen liegen im Ermessen der Behörden

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat am 11.08.2008 (Az.: 3 K 1444/07.NW, 3 K 1591/07.NW, 3 K 1592/07.NW) bestätigt, dass die Stadt Ludwigshafen und der Rhein-Pfalz-Kreis die Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h auf der B9 zwischen dem Oggersheimer Kreuz und der Anschlussstelle Ludwigshafen-Maudach/Mutterstadt in Fahrtrichtung Süden aufheben durfte. Das Gericht begründete seine Urteile damit, dass die durch die Mautpflicht auf Autobahnen bedingte Zunahme des Schwerlastverkehrs auf der B9 in Richtung Süden nicht zur Zunahme von Unfällen geführt und damit keine erheblichen Auswirkungen habe.

Im September 2006 hatten die Stadt Ludwigshafen und der Rhein-Pfalz-Kreis jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der B9 von 100 km/h auf 80 km/h gesenkt und zudem auch ein Überholverbot für Lkw angeordnet. Mehrere Pkw-Fahrer hatten gegen die Geschwindigkeitsbeschränkung Widerspruch erhoben. Von den Rechtsausschüssen der Stadt beziehungsweise wurde die Anordnung von 80 km/h aufgehoben. Der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz klagte hiergegen als zuständige Fachaufsichtsbehörde beim Verwaltungsgericht.

Nun hat das Gericht die Klagen abgewiesen. Auf der B9 sei es zwar infolge der Einführung der Mautpflicht auf den Bundesautobahnen mit Beginn des Jahres 2005 zu einer wesentlichen Zunahme des Schwerlastverkehrs gekommen. Darüber hinaus verlange aber die Straßenverkehrs-Ordnung erhebliche Auswirkungen der veränderten Verkehrsverhältnisse auf die Sicherheit des Straßenverkehrs. Vorliegend seien solche nicht zu erkennen, da in der Fahrtrichtung nach Süden die Anzahl der Unfälle nach Einführung der Mautpflicht sogar gesunken sei und die Unfallkostendichte unter den Durchschnittswerten liege.

Bei der Entscheidung über eine Geschwindigkeitsbeschränkung komme den Behörden ein Ermessensspielraum zu. Laut Verwaltungsgericht wäre dieser nur dann überschritten worden, wenn die nunmehr wieder geltende Beschränkung auf 100 km/h in Kombination mit dem Überholverbot für Lkw völlig unzureichend und die Reduktion auf 80 km/h zwingend geboten wäre. Es lägen jedoch keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine solche Zuspitzung der Verkehrssituation vor.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht