Daten aus dem polizeilichen Informationssystem dürfen nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben genutzt werden

01.01.2012

Daten aus dem polizeilichen Informationssystem dürfen nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben genutzt werden

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 01.08.2008 (Az.: 3 K 1886/08) auf einen Eilantrag hin entschieden, dass die Polizei aus dem polizeilichen Informationssystem gewonnene Datenbestände nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben nutzen darf. Auskünfte über Bewerber für den Polizeidienst dürfen hingegen nicht abgefragt werden. Die Polizei muss dem Bewerber nun gestatten einstweilen am Auswahlverfahren für die Einstellung in den Polizeidienst teilnehmen zu dürfen, obwohl bei einem Datenabgleich festgestellt wurde, dass gegen ihn in der Vergangenheit strafrechtlich ermittelt worden war.

Der 20-jährige Antragsteller hatte sich im konkreten Fall beim Bereitschaftspolizeipräsidium um seine Einstellung in den mittleren Polizeidienst zum 01.09.2008 beworben. Die in dem Bewerbungsbogen gestellte Frage, ob er jemals in ein staatsanwaltschaftliches Verfahren verwickelt gewesen sei, hatte er bejaht. Die Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom Dezember 2006 über die Einstellung der Verfahrens wegen geringer Schuld und geringen Schadens nach § 153 Abs. 1 StPO hatte er beigelegt. Das Bereitschaftspolizeipräsidium teilte ihm im April 2008 mit, dass seine Bewerbung auf Grund des Ermittlungsverfahrens nicht berücksichtigt werden könne.

Zwar räumte das Gericht ein, dass bei der Einstellung eines Beamten im Rahmen der Prüfung seiner Eignung auch strafrechtliche Verwicklungen von Bedeutung seien. Dass das eingestellte Ermittlungsverfahren jedoch hinreichende Eignungsbedenken rechtfertige, habe das Bereitschaftspolizeipräsidium nicht dargelegt. Die Einstellungsbehörde dürfe darüber hinaus nicht alle Tatsachen in diesem Zusammenhang ermitteln und verwerten. Sie habe gesetzliche Regelungen zu beachten, die den Beamtenbewerber vor der unbeschränkten Ausforschung seines Privatlebens schützten.

Des Weiteren sei es auch nicht korrekt, dass sich das Präsidium das Ermittlungsverfahren durch eine Auskunft aus dem polizeilichen Informationssystem habe bestätigen lassen. Bei Bewerbern für den Polizeidienst dürfe das Bereitschaftspolizeipräsidium als Polizeibehörde keine Auskunft aus dem polizeilichen Informationssystem einholen. Diese Datenbestände dürfen von den Polizeibehörden lediglich zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben genutzt werden, nicht aber zum Abgleich der Personendaten von Bewerbern für den Polizeidienst. Die Daten über das eingestellte Ermittlungsverfahren hätten überdies gar nicht bis zum Zeitpunkt der Bewerbung des Antragstellers gespeichert werden dürfen.

An der Unverwertbarkeit der Informationen ändere auch der Umstand nichts, dass der Bewerber im Bewerbungsbogen selbst das Ermittlungsverfahren offenbart habe. Denn der Antragsteller sei auf eine Art und Weise zur Offenlegung genötigt worden, die seine Entscheidungsfreiheit unzulässig beeinflusst habe. Die dabei erhaltene Einwilligung zur Datenabfrage sei unwirksam, da der Antragsteller nicht darüber belehrt worden ist, dass er nach dem Bundeszentralregistergesetz das Recht hat solche Einwilligungen zu verweigern. Behörden dürften abverlangte Einwilligungen in die Nutzung von Personendaten nicht dazu nutzen, ihre hoheitlichen Befugnisse zu erweitern.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht