Die sofortige Vollziehung einer Beseitigungsverfügung kann ausnahmsweise gerechtfertigt sein

01.01.2012

Die sofortige Vollziehung einer Beseitigungsverfügung kann ausnahmsweise gerechtfertigt sein

Mit Beschluss vom 29.07.2008 (Az.: 7 L 792/08.KO) hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden, dass die weder genehmigte noch baurechtlich zulässigen Anlagen auf dem Gelände einer ehemaligen Mühle sofort beseitigt werden müssen. Zwar sei die sofortige Vollziehung einer Beseitigungsverfügung in der Regel nicht gerechtfertigt. Dieser Fall liege jedoch aufgrund der negativen Vorbildfunktion und der zu erwartenden weiteren Verstöße gegen das Baurecht anders.

Vor einigen Jahren hatte die Antragstellerin eine ehemalige Mühle im Landkreis Birkenfeld erworben und ohne baurechtliche Genehmigung abgerissen. Anschließend wurde die ehemalige Mühle durch Neubauten ersetzt. Der Antragsgegner ordnete, nach dem die Antragstellerin@NBSP@ - abermals ohne Genehmigung - eine Zaunanlage, ein Wasserbecken, eine Außentreppe sowie eine Außenterrasse errichtet hatte, die sofortige Beseitigung dieser Anlagen an. Die Antragstellerin legte hiergegen Widerspruch ein und beantragte vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Koblenz.

Vor dem Verwaltungsgericht Koblenz hatte der Antrag jedoch keinen Erfolg. Die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotene Interessenabwägung, falle zu Lasten der Antragstellerin aus. Die sofortige Vollziehung einer Beseitigungsanordnung sei zwar in der Regel nicht gerechtfertigt, da hierdurch nicht nur vollendete Tatsachen geschaffen würden, sondern auch ein erheblicher Wertverlust eintrete. Im konkreten Fall sei dies jedoch anderes zu beurteilen, da die baulichen Anlagen offensichtlich nicht genehmigungsfähig seien und zudem zu befürchten sei, dass sich der Bauherr andernfalls auch künftig baurechtswidrig verhalten werde. Von dem Vorhaben gehe zudem auch eine erhebliche negative Vorbildfunktion für die weiteren Mühlen in der Umgebung aus. Auf Grund dessen sei die Anordnung der sofortigen Beseitigung der nicht genehmigten Anlagen rechtlich nicht zu beanstanden.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht