Ansprüche auf Sonderzahlungen bestehen auch nach einer Versetzung in ein anderes Bundesland

01.01.2012

Ansprüche auf Sonderzahlungen bestehen auch nach einer Versetzung in ein anderes Bundesland

Mit Urteil vom 23.07.2008 (Az.: 4 K 3068/07) hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe entschieden, dass eine langjährige Beamtin aus einem anderen Bundesland, die nach Baden-Württemberg versetzt wird, den gleichen Anspruch auf Sonderzahlungen erhält wie langjährige baden-württembergische Beamte, wenn sie bereits gegenüber ihrem früheren Dienstherren einen Anspruch auf Sonderzahlungen besaß. Das Gericht hat hier die Auffassung vertreten, dass die Ausschlussregelung de Landessonderzahlungsgesetzes Baden-Württemberg nur Berufsanfänger betrifft, nicht aber Beamte, die bereits vor dem 01.01.2005 in einem Dienstverhältnis standen und Anspruch auf Sonderzahlungen hatten.

Seit 1995 stand die Lehrerin als Beamtin im rheinland-pfälzischen Schuldienst. Auf ihren eigenen Wunsch hin wurde sie im Jahr 2005 nach Baden-Württemberg versetzt. Nach ihrem Wechsel stellte sie fest, dass ihr nur die regulären Dienstbezüge ohne eine monatliche Sonderzahlung ausbezahlt wurden, die der baden-württembergische Gesetzgeber 2004 anstelle des früheren Weihnachts- und Urlaubsgeldes eingeführt hatte. Diejenigen Beamten, für die erst nach dem 31.12.2004 ein Anspruch auf Dienstbezüge entsteht, sollen nach den Vorschriften des bis Ende 2007 geltenden Landessonderzahlungsgesetzes, drei Jahre lang keine Sonderzahlungen erhalten. Nach Ansicht der Klägerin konnte diese Regelung auf sie nicht angewendet werden, da ihr bereits vor dem 31.12.2004 Dienstbezüge nebst Sonderzahlungen zugestanden hätten und der Fall eines Bundeslandwechsels vom Gesetzeswortlaut nicht erfasst werde.

Der Klage wurde stattgegeben. Die Richter kamen zu der Auffassung, dass nur Berufsanfänger, nicht aber diejenigen Beamten, die bereits vor dem 01.01.2005 in einem Dienstverhältnis gestanden und Anspruch auf Sonderzahlungen gehabt hätten, von der Ausschlussregelung des Landessonderzahlungsgesetzes betroffen seien. Dies gelte auch, wenn das Dienstverhältnis zu diesem Zeitpunkt zu einem Dienstherrn eines anderen Bundeslandes bestanden habe und der Beamte nach Baden-Württemberg versetzt werde, wie dies bei der Klägerin der Fall gewesen sei.

Unter dem Begriff des "Entstehens" eines Dienstverhältnisses sei nur dessen Neubegründung zu verstehen. Bei einer Versetzung aus einem anderen Bundesland werde das Dienstverhältnis jedoch nicht zunächst gegenüber dem alten Dienstherren beendet, um anschließend mit dem neuen Dienstherrn neu begründet zu werden. Vielmehr wechselt hier lediglich der Adressat des Besoldungsanspruchs, das alte Dienstverhältnis wird lediglich fortgesetzt.

Nach Ansicht des Gerichts war es ebenfalls unerheblich, dass ab dem 01.01.2008 eine Vorschrift des Landesbesoldungsgesetzes an die Stelle der Regelung im Landessonderzahlungsgesetz getreten war, die eine dreijährige Absenkung der Dienstbezüge um vier Prozent für solche Beamte vorsieht, für die nach dem 31.12.2004 ein Anspruch auf Dienstbezüge entsteht. Dadurch habe sich in der Sache nichts geändert, weshalb der Klägerin auch ab dem 01.01.2008 ein Anspruch auf höhere Dienstbezüge zustehe.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht