Grünes Licht für den Bau des "Hochmoselübergang"

01.01.2012

Grünes Licht für den Bau des "Hochmoselübergang"

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 17.07.2008 (Az.: 9 B 15.08) entschieden, dass der "Hochmoselübergang", eine Teilstrecke des autobahnähnlichen Ausbaus der B 50 zwischen der Autobahn 1 und der Hunsrückhöhenstraße, gebaut werden kann.

Der BUND hatte gegen den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben, das Bestandteil einer großräumigen West-Ost-Straßenachse ist, die den niederländischen und belgischen Raum mit dem Rhein-Main-Gebiet verbinden soll, im Rahmen einer, auf die Verletzung naturschutzrechtlicher Vorschriften gestützten, Vereinsklage geklagt. Damit war der BUND zunächst auch erfolgreich. Auf die vom Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2004 bestätigten Beanstandungen des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz reagierte die Planfeststellungsbehörde mit einem ergänzenden Planfeststellungsbeschluss. Dieser sah zur Sicherung der Naturschutzverträglichkeit des Vorhabens auf der Grundlage weiterer Gutachten ein Maßnahmenpaket vor, das unter anderem Ausgleichsmaßnahmen für bedrohte Spechtarten in einem betroffenen Vogelschutzgebiet und Querungshilfen für gefährdete Fledermausarten umfasste. Des Weiteren wurden Befreiungen von artenschutzrechtlichen Verboten erteilt.

Die daraufhin neuerlich erhobene Klage des BUND, der vor allem geltend machte, das Vorhaben sei nach wie vor mit den Erhaltungszielen der betroffenen Vogelschutz- und FFH-Gebiete unverträglich, wurde vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz abgewiesen. Der ergänzende Planfeststellungsbeschluss stehe nunmehr mit dem europäischen und nationalen Vogel-, Habitat- und Artenschutzrecht in Einklang.

Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde des BUND wurde nun vom Bundesverwaltungsgericht zurück gewiesen. Es seien keine Gründe für die Zulassung der Revision gegeben. Der Rechtsstreit werfe keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Auch weiche das Oberverwaltungsgericht nicht von höchstrichterlichen Entscheidungen ab und habe nicht verfahrensfehlerhaft entschieden, insbesondere nicht gegen die gerichtliche Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verstoßen. Damit ist das Urteil des Oberverwaltungsgerichts rechtskräftig.