Kommunen müssen nur solche Gefahren ausräumen, die nicht sofort erkennbar sind

01.01.2012

Kommunen müssen nur solche Gefahren ausräumen, die nicht sofort erkennbar sind

Das Landgericht Coburg hat am 12.03.2009 (Az.: 21 O 15/08) entschieden, dass eine Kommune eine Treppenanlage um einen Brunnen in jedem Fall mit Geländern ausstatten muss.

Der Kläger hatte behauptet, er sei die im Zentrum der beklagten Stadt gelegene Treppenanlage hinabgegangen und dabei mit dem Schuhabsatz an einer der Stufen hängengeblieben. Dabei sei er schwer gestürzt und brach sich unter anderem einen Teil eines Wirbels ab. Zur Hälfte machte er die Beklagte für sein Missgeschick verantwortlich. Die habe es nämlich versäumt, Handläufe auf der Treppenanlage anzubringen. Darum forderte er 3.000€ Schmerzensgeld und rund 1.000 € Schadensersatz.

Im Ergebnis wurde die Klage vom Landgericht Coburg abgewiesen. Das Gericht kam zu der Ansicht, dass keine Pflichtverletzung der Stadt erkennbar war. Theoretisch sei zwar denkbar, dass die Verkehrssicherungspflicht gebietet, Handläufe an einer Treppe anzubringen. Dies war jedoch bei der hier zu beurteilenden Treppenanlage jedoch nicht der Fall, da sie breite und flache Stufen hat und darum weder besonders steil nicht gefährlich ist. Gerade ältere oder behinderte Passanten seien nicht auf die Benutzung der Treppe angewiesen, sondern könnten den Treppenbereich problemlos umgehen. Damit war alleinige Ursache des Sturzes eine Unaufmerksamkeit des Klägers. Grundsätzlich gelte, dass Treppen nicht schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein. Die Kommune müsse nur die Gefahren ausräumen beziehungsweise vor ihnen waren, die für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht