"Ohne-Rechnung" Abrede führt nicht automatisch zur Gesamtnichtigkeit des Werkvertrages

01.01.2012

"Ohne-Rechnung" Abrede führt nicht automatisch zur Gesamtnichtigkeit des Werkvertrages

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 24.04.2008 (Az.: VII ZR 140/07) entschieden, dass die Frage ob ein Werkvertrag aufgrund einer "Ohne-Rechnung"-Abrede insgesamt nichtig ist, sich nach § 139 BGB richtet. Hat ein Ingenieur seine Vermessungsleistungen mangelhaft erbracht und hat sich dieser Mangel im Bauwerk bereits verkörpert, handelt er regelmäßig treuwidrig, wenn er sich zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen des Bestellers darauf beruft, die Gesetzwidrigkeit der "Ohne-Rechnung"-Abrede führe zur Gesamtnichtigkeit des Werkvertrages.

Ein Ehepaar beauftragt einen Vermessungsingenieur mit der Einmessung ihres neu zu bauenden Einfamilienhauses. Wie im Vorfeld abgesprochen wird das Honorar ohne Rechnung und ohne Quittung bezahlt. Die Bauherren machen geltend, Haus und Carport seien in Folge eines Vermessungsfehlers falsch platziert worden. In der Folge sei ihnen dadurch ein Schaden von rund 31.000 Euro entstanden. Die Bauherren klagen diesen Betrag gegen den Vermessungsingenieur ein. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht weisen die Klage ab. Die Abrede "Ohne Rechnung" verstoße gegen gesetzliche Verbote und gegen die guten Sitten. Dies hat zur Folge, dass der Vertrag insgesamt nichtig ist, so dass den Bauherren keine Mangelansprüche gegen den Vermesser zuständen.

Der Bundesgerichtshof kam nun zu einem anderen Ergebnis. Zwar wurde bestätigt, dass die Abrede "Ohne Rechnung" der Steuerhinterziehung dient und deshalb gegen gesetzliche Verbote verstößt und sittenwidrig ist. Das Gericht hält im Ergebnis jedoch nicht an seiner früheren Rechtsprechung fest, wonach ein einseitiger Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten nicht zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages führt. Dennoch kann es offen bleiben, ob der Vertrag insgesamt nichtig ist. Der Vermesser darf sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben jedenfalls nicht auf die Nichtigkeit des Vertrages berufen. Denn die bei Nichtigkeit eines Vertragsverhältnisses an sich gebotene Rückabwicklung versagt in den Fällen, in denen sich die Leistung in einem Bauwerk verwirklicht hat und deshalb nicht mehr in natura zurückgewährt werden kann.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jochen Zweschper, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht