Antragssteller im Nachprüfungsverfahren kann nur der Auftragnehmer sein

01.01.2012

Antragssteller im Nachprüfungsverfahren kann nur der Auftragnehmer sein

Mit Beschluss vom 30.04.2008 (Az.: Verg 23/08) hat das Düsseldorfer Oberlandesgericht entschieden, dass das Recht, einen Nachprüfungsantrag zu stellen, verwirken kann. Antragsteller eines Nachprüfungsverfahrens kann lediglich der Auftragnehmer sein. Demgegenüber sind sonstige am Auftrag interessierte Unternehmern nicht antragsbefugt.

Eine Kommune möchte einen innerstädtischen Einkaufsstandort durch Ansiedelung eines Verbraucher- und eines Fachmarktes revitalisieren. In den Jahren 2002 und 2003 verhandelten sie einerseits mit zwei kooperierenden Investoren sowie andererseits mit einer Projektentwicklungsgesellschaft, die im Namen eines Discounters nur Interesse an der Realisierung des Verbrauchermarktes zeigt. Die Stadt entschließt sich für das Konzept der zwei Investoren und schließt mit diesen ? ohne Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens- Mitte 2003 Grundstückskauf- und städtebauliche Verträge, die eine konkrete Bauverpflichtung beinhalten. Letztmals haben die Antragsteller Anfang 2003 Kontakt mit der Stadt und melden sich bei ihr in der Folgezeit nicht mehr. Im Februar/März 2008 stellen Projektentwickler und Discounter einen Nachprüfungsantrag, der von der zuständigen Vergabekammer zurückgewiesen wird. Die Antragsteller begehren neben einer Aufhebung der Entscheidung der Vergabekammer nun im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes den Erlass einstweiliger Anordnungen nach § 115 Abs. 3, § 118 GWB.

Die Eilanträge blieben vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf jedoch ohne Erfolg. Der Nachprüfungsantrag der Projektentwicklungsgesellschaft ist unzulässig, da diese keine Verletzung eigener Rechte geltend machen kann. Da die Projektentwicklungsgesellschaft keine Verletzung eigener Rechte geltend machen kann, sei ihr Nachprüfungsantrag dementsprechend unzulässig. Der Nachprüfungsantrag des Discounters wäre zulässig, jedoch ist er verwirkt. Denn wenn ein späterer Antragsteller über eine längere Zeit keine Maßnahmen ergreift, die Vergabestelle darauf vertraut, dass mit rechtlichen Einwänden nicht mehr gerechnet werden müsse und deshalb mit dem Vergabeverfahren fortfährt, kann im Einzelfall ein Verstoß gegen Treu und Glauben gem. § 242 BGB vorliegen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht