Honorarordnung für Architekten und Ingenieure verstößt nicht gegen EG-Recht

01.01.2012

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure verstößt nicht gegen EG-Recht

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 15.02.2006 (Az.: 24 U 125/05) entschieden, dass die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) nicht gegen EG-Recht verstößt. Des Weiteren stellten die Richter fest, dass eine Vereinbarung, wonach die Vergütung von Planungsleistungen erst mit der Erteilung einer Baugenehmigung entstehen soll, nicht als Akquisitionsvereinbarung, sondern als Architektenvertrag unter Bedingung zu qualifizieren ist. In einem derartigen Fall wird die Vereinbarung bereits bei Vertragsschluss wirksam. Einer erst hiernach erfolgte schriftliche Honorarvereinbarung scheitern an § 4 Abs. 4 HOAI und es gelten die Mindestsätze als vereinbart.

Ein Planungsunternehmen macht ein vereinbartes Pauschalhonorar gegen einen Projektentwickler geltend. Das Planungsunternehmen hatte sich mit diesem auf eine pauschale Honorierung in Höhe von 12% der anrechenbaren Baukosten verständigt. Streitig wurde in dem zur Durchsetzung des Planungshonorars geführten Rechtsstreit, ob das Pauschalhonorar wirksam nach § 4 Abs. 4 "bei Auftragserteilung" geschlossen wurde und ob eine Mindestsatzungsunterschreitung vorlag. Zudem wies der Auftraggeber auf einen Verstoß der HOAI gegen europäisches Recht und die fehlende Vergütungspflicht von Mehrfachplanungen hin.

Im Wesentlichen gab das Gericht den Planern Recht. Die HOAI verstößt nach Auffassung des Gerichts nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 59, 60 EG-Vertrag. Das vereinbarte Pauschalhonorar sei aber wohl unwirksam, weil es nicht "bei Auftragserteilung" vereinbart worden sei. Im Hinblick auf die Abhängigkeit der Vergütung von der zu erteilenden Baugenehmigung hätten die Vertragsparteien einen aufschiebend bedingten Vertrag geschlossen, der nachträglich endgültig wirksam geworden sei. Erst hiernach sei die schriftliche Honorarvereinbarung erfolgt. Der Architekt könne sich gegenüber einem geschäftsgewandten HOAI-Kundigen auch auf die Unwirksamkeit berufen und die Mindestsätze geltend machen. Das gelte auch im Verhältnis zu einer Objektgesellschaft, die über eine erfahrende Geschäftsführung verfüge. Verlangt der Auftraggeber eine erhebliche Änderung, die eine teilweise Wiederholung der Grundleistungen der Leistungsphasen 3 und 4 notwendig mache, so lösen diese auch ohne schriftliche Honorarvereinbarungen eine entsprechende Vergütungspflicht aus.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jochen Zweschper, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht