Rückforderungsansprüche gegen eine überhöhte Schlussrechnung im Rahmen des Werkvertrages

01.01.2012

Rückforderungsansprüche gegen eine überhöhte Schlussrechnung im Rahmen des Werkvertrages

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 08.05.2008 (Az.: VII ZR 106/07) entschieden, dass wenn ein Besteller im Rahmen eines Werkvertrages Rückforderungsansprüche wegen einer überhöhten Schlussrechnung geltend macht, so sind die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der Regel erfüllt, wenn er das Leistungsverzeichnis, das Aufmaß und die Schlussrechnung kennt und aus diesen eine vertragswidrige Abrechnung und Massenermittlung ohne Weiteres ersichtlich sind.

Für eine GmbH erbrachte ein mittelständiges Bauunternehmen, an der mehrere Gemeinden beteiligt sind, Abbruch- und Erdarbeiten. Mit Schlussrechnung vom Juni 2000 wurden die Arbeiten abgerechnet und im August/September 2000 bezahlt. Im Rahmen der Rechnungsprüfung wurde festgestellt, dass eine Überzahlung in Höhe von 42.652,61 Euro vorlag, die im August 2005 gerichtlich zurückgefordert wurde. Insgesamt hatte das Landgericht die Klage abgewiesen. Wegen eines Teils der begehrten Zinsen hatte das Berufungsgericht der Klage stattgegeben, diese aber im Übrigen zurückgewiesen. Der Anspruch wurde mit der Revision im Hinblick auf die frühere BGH-Rechtsprechung weiterverfolgt, wonach die Verjährungseinrede hier nicht greifen könne. Gerade bei Verträgen mit öffentlichen Auftraggebern sei der Zahlung eine Prüfung der Schlussrechnung durch die Rechnungsprüfungsbehörde zeitlich nachgeschaltet, was teilweise erst Jahre später erfolge und jedem Bauunternehmer bei einem Vertragsabschluss mit der öffentlichen Hand bekannt sei.

Zunächst stellte der Bundesgerichtshof klar, dass für die geltend gemachten Rückforderungsansprüche die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB gilt. Bei Altfällen beginnt diese Frist am 01.01.2002 zu laufen, wenn zu diesem Zeitpunkt die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erfüllt sind. Notwendig ist hierzu Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von den Umständen, die den Anspruch begründen. Insofern sind lediglich die Tatsachen entscheidend, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen. Grundsätzlich ist dagegen nicht vorausgesetzt, dass der Gläubiger hieraus die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Mit Vorlage des Leistungsverzeichnisses, der Aufmaße und der Schlussrechnung besitzt der öffentliche Auftraggeber die erforderliche Kenntnis und im konkreten Fall sind hieraus die vertragswidrige Abrechnung und Massenermittlung aus diesen Unterlagen ohne Weiters ersichtlich.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jochen Zweschper, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht