Aufrechnung teilweise auch trotz eines Aufrechnungsverbotes möglich

01.01.2012

Aufrechnung teilweise auch trotz eines Aufrechnungsverbotes möglich

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 11.05.2007 (Az.: 2 U 195/06) entschieden, dass der Besteller gegen die Werklohnforderung des Unternehmers mit einem Anspruch auf Ersatz der Kosten der Mängelbeseitigung auch dann aufrechnen kann, wenn die Parteien individualrechtlich ein Aufrechnungsverbot vereinbart haben.

Auf Grund einer mangelhaften Heizung verlangen die Erwerber einer Doppelhaushälfte vom Bauunternehmer Ersatz der Mängelbeseitigungskosten sowie zusätzlicher Betriebskosten. Im Wege der Widerklage machte der Bauunternehmer seinen Werklohn in voller Höhe geltend. Gegen die Werklohnforderung hatten die Erwerber mit ihrem Schadensersatzanspruch aufgerechnet. Daraufhin machte der Bauunternehmer das Aufrechnungsverbot geltend, das die Parteien im Notarvertrag vereinbart haben. Die Werklohnklage wurde vom Landgericht in Höhe der Schadenersatzforderung abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass das vertragliche Aufrechnungsverbot hier nicht anwendbar sei. Vielmehr käme die Differenztheorie zur Anwendung, so dass die Werklohnforderung im Umfang der Mängelbeseitigungskosten durch Verrechnung, nicht Aufrechnung, untergegangen sei.

Dieses Urteil wurde nun vom Oberlandesgericht bestätigt, wenn auch mit einer anderen Begründung. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts kommt eine "Verrechnung" nicht in Betracht. Die gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen zur Aufrechnung können mit der Annahme einer Verrechnung grundsätzlich nicht umgangen werden. Es muss aber stets geprüft werden, inwieweit ein Aufrechnungsverbot den zur Entscheidung stehenden Fall nach seinem Sinn und Zweck erfasst. Das Oberlandesgericht legt auf dieser Grundlage das Aufrechnungsverbot dahin aus, dass es nicht eine Aufrechnung mit dem hier geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegen die Werklohnforderung ausschließt. Denn es ist nicht interessengerecht, dem Unternehmer die Möglichkeit zu verschaffen, seine Werklohnforderung ohne Erbringung der Gegenleistung durchzusetzen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Aufrechnungsverbot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen oder individualrechtlich vereinbart ist.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jochen Zweschper, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht