Bauherr ist nicht verpflichtet zur Höhe der Mängelbeseitigungskosten vorzutragen

01.01.2012

Bauherr ist nicht verpflichtet zur Höhe der Mängelbeseitigungskosten vorzutragen

Mit Urteil vom 06.12.2007 (Az.: VII ZR 125/06) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Besteller, der wegen eines Baumangels die Bezahlung des Werklohns verweigert, auch nach Einführung des § 641 Abs. 3 BGB durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.03.2000 nicht zur Höhe der Mängelbeseitigungskosten vorzutragen braucht. Weiter stellt das Gericht fest, dass wenn der Auftraggeber nach § 17 Nr. 8 Satz 2 VOB/B 1992 berechtigt ist, einen noch nicht erfüllten Ansprüchen entsprechenden Teil eines Bareinbehalts zurückzuhalten, bestimmt sich der Teil, den er zurückhalten darf, danach, in welcher Höhe er von seinem Leistungsverweigerungsrecht nach §§ 320, 641 Abs. 3 BGB Gebrauch machen darf.

Der Rohbau einer Kurklinik wurde von dem Kläger errichtet. Im Januar 1998 liefen die Gewährleistungsfristen ab. Bei der Schlusszahlung hat der Bauherr zuvor den vertraglichen Einbehalt von 5%, insgesamt 97.983 Euro, einbehalten. Der Bauherr hatte in der unverjährten Zeit diverse Mängel schriftlich gerügt, unter anderem auch Rissbildung im Mauerwerk. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist erhob der Bauunternehmer Werklohnklage. Der Bauherr wurde daraufhin vom Landgericht sowie vom Oberlandesgericht zur Zahlung in voller Höhe verurteilt. Es stehe dem Bauherrn kein Leistungsverweigerungsrecht zu, weil der Vortrag zu den Mängeln und zu den Mängelbeseitigungskosten nicht ausreichend sei.

Nun kam der Bundesgerichtshof zu einem anderen Urteil. Nach Ansicht der Richter muss ein Auftraggeber nicht zu den Ursachen der Mangelerscheinungen vortragen. Auch kann sich ein Besteller ohne Angaben zur Höhe der Mängelbeseitigungskosten auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen. Das ergebe sich aus § 320 Abs. 1 BGB. Grundsätzlich sei es deshalb Sache des Unternehmers darzulegen, dass der einbehaltene Betrag auch bei Berücksichtigung des Durchsetzungsinteresses des Bestellers unverhältnismäßig und deshalb unbillig hoch ist. Durch die im Rahmen des Zahlungsbeschleunigungsgesetztes vom 01.05.2000 eingeführte Fassung des neuen § 642 Abs. 3 BGB hat sich daran nichts geändert. Dadurch sollte nur die Bemessung des Druckzuschlags vereinheitlicht werden, im Übrigen aber sich an der bestehenden Rechtslage nichts ändern. Im Ergebnis ändert sich auch nichts dadurch, dass es sich hier um den vereinbarten Gewährleistungseinbehalt handelt und die Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen ist. Denn soweit der Bauherr in unverjährter Zeit Mängelansprüche geltend gemacht hat, kann er einen entsprechenden Teil des Bareinbehalts zurückhalten. Da der Bareinbehalt ein Teil der Vergütung darstellt, gelten für die Bemessung des Leistungsverweigerungsrechts dieselben Grundsätze. Die Bestimmung der Höhe des einzubehaltenden Teils der Vergütung ist Sache des Unternehmers. Im Übrigen ist von dem gesetzlichen Druckzuschlag in mindestens dreifacher Höhe der zu erwartenden Mängelbeseitigungskosten auszugehen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jochen Zweschper, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht