Auswirkungen einer Abnahme "unter Vorbehalt"

01.01.2012

Auswirkungen einer Abnahme

Im Werkvertragsrecht gilt grundsätzlich, dass gemäß § 640 Abs. 2 BGB die Abnahme des Werkstücks auch "unter Vorbehalt" erfolgen kann. Wenn nun in einem Bauvertrag die Geltung der VOB/B vereinbart wurde, ist eine solche Abnahme "unter Vorbehalt" dennoch möglich. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass eine Abnahme sehr weitreichende Folgen hat, die teilweise auch bei einer Abnahme "unter Vorbehalt" bereits eintreten. Gemäß § 640 Abs. 2 BGB hat die Bedeutung des Vorbehalts Auswirkungen auf die Geltendmachung von Mängelansprüchen.

Die Abnahme "unter Vorbehalt" bewirkt weitergehend, dass hierdurch der Unternehmer einen fälligen Anspruch auf Vergütung seiner Leistung erhält. Hierfür ist der geltend gemachte Vorbehalt unbeachtlich. Der Bauherr erklärt durch eine Abnahme "unter Vorbehalt", dass er die Leistung des Unternehmers "als im Wesentlichen vertragsgerecht" ansieht. Damit bringt er zum Ausdruck, dass er keine weiteren Tätigkeiten des Unternehmers zur Erzielung eines vertragsgemäßen Zustands mehr wünscht, "sondern sich mit einer finanziellen Abgeltung der Beanstandungen begnügen" will. Daher sollte die Option einer Abnahme "unter Vorbehalt" genau überprüft werden, denn sie verhindert nicht, dass der Bauunternehmer eine fällig Schlussrechnung stellen kann.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jochen Zweschper, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht