Kein vorbeugender Rechtsschutz gegen Erlass eines Bebauungsplans

01.01.2012

Kein vorbeugender Rechtsschutz gegen Erlass eines Bebauungsplans

Mit Beschluss vom 07.07.2008 (Az.: 1 ME 131/08) hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg den Antrag eines Naturschutzvereins auf vorbeugenden Rechtsschutz gegen den Erlass eines Bebauungsplans für einen Autohof bei Döhle an der A 7 nordwestlich der Anschlussstelle Evendorf abgelehnt. In dem Verzicht der Gemeinde auf die Durchführung eines von dem Naturschutzverein geforderten Raumordnungsverfahrens konnte das Gericht keine Defizite im Zusammenhang mit dem neuen Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz erkennen.

Mit dem Rechtsschutzverfahren wollte der Naturschutzverein erreichen, dass die Gemeinde Egestorf nicht ? wie für den 08.07.2008 vorgesehen ? den Plan als Satzung beschließt, sondern vorher ein Raumordnungsverfahren einleitet und durchführt. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht kamen hier jedoch zu einer anderen Auffassung.

Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts sei es ausreichend, dass sowohl der fragliche Bebauungsplan als auch eine auf seiner Grundlage erteilte Genehmigung für die Herstellung des Autohofes einer nachträglichen gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden könnten. Im Regelfall reiche nachträglicher Rechtsschutz aus und das gelte auch in diesem Fall. Ein vorbeugender Rechtsschutz gegen die bislang nur befürchteten Maßnahmen wurde vom Oberverwaltungsgericht abgelehnt.