Straßenrechtliche Planfeststellung verstößt nicht gegen Artenschutzrecht

01.01.2012

Straßenrechtliche Planfeststellung verstößt nicht gegen Artenschutzrecht

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 09.07.2008 (Az.: 9 A 14.07) entschieden, dass die straßenrechtliche Planfeststellung der Bezirksregierung Detmold für den Bau einer Nordumgehung von Bad Oeynhausen nicht gegen Artenschutzrecht verstößt. Damit wurde die Klage von Bürgern und einem Naturschutzverein abgewiesen. In diesem Zusammenhang stellten die Richter in verfahrensrechtlicher Hinsicht klar, dass die Ende 2006 eingeführte erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für bestimmte Straßenverkehrsprojekte in den alten Bundesländern verfassungsgemäß ist, aber in quantitativer und qualitativer Hinsicht die Ausnahme bleiben muss.

Der Gesetzgeber sei von Verfassungswegen nicht gehindert, abweichend vom herkömmlichen Aufbau der Rechtswege einem obersten Bundesgericht, das grundsätzlich als Revisionsgericht für die Entscheidung über Rechtsfragen zuständig ist, ausnahmsweise auch Verfahren zuzuweisen, in denen es als einzige Instanz selbst Tatsachenfeststellungen zu treffen hat. Mit Blick auf den dem Gesetzgeber insoweit zuzuerkennenden Entscheidungsspielraum sei dies nicht zu beanstanden. Aus den verfassungsrechtlichen Bindungen des Gesetzgebers folge allerdings, dass die Zuweisung erstinstanzlicher Zuständigkeiten an ein oberstes Bundesgericht in quantitativer und qualitativer Hinsicht die Ausnahme bleiben müsse. Bei den hier maßgeblichen Vorschriften hatten die Richter die sich daraus ergebenden Grenzen als derzeit noch nicht überschritten angesehen.

Das Gericht ist in der Sache selbst nicht der Auffassung der Kläger gefolgt. Diese waren der Ansicht, dass das Planvorhaben gegen Vorschriften des deutschen und europäischen Artenschutzrechts verstoße. Diesen Streitfall nahm das Gericht zum Anlass, die rechtlichen Maßstäbe für die Ermittlung und Bewertung der von einem Straßenbauvorhaben voraussichtlich verursachten artenschutzrechtlichen Beeinträchtigungen und deren gerichtliche Überprüfung zu präzisieren. Im Ergebnis seien die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden fachgutachtlichen Ermittlungen und Bewertungen einschließlich der festgesetzten umfangreichen naturschutzrechtlichen Maßnahmen nicht zu beanstanden. Nicht jedes, sondern nur ein durch das Straßenbauvorhaben signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko erfülle den Tatbestand des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots, so das Gericht.

Laut Gericht litt der Planfeststellungsbeschluss auch hinsichtlich der Variantenwahl nicht an einem Abwägungsfehler. Wegen des bei Verwirklichung der abgesenkten Troglösung nach den eingeholten hydrologischen Stellungnahmen der Fachbehörden nicht auszuschließenden Risikos für die Heilquellen im Stadtgebiet habe die Planfeststellungsbehörde diese Variante verwerfen dürfen. Die Behörde habe die von den Klägern vorgeschlagene weite Südumfahrung vor allem wegen mit ihr verbundener Nachteile in der straßenentwurfstechnischen Beurteilung ebenfalls aus der weiteren Betrachtung ausscheiden dürfen. Auch die dem Lärmschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses zugrunde liegende Lärmprognose sei im Ergebnis nicht zu beanstanden gewesen.

Durch das Planvorhaben soll eine Lücke im Fernstraßennetz zwischen der A 30 westlich und der A30/ A 2 östlich der Stadt geschlossen werden. Der Fernverkehr werde derzeit über eine Bundesstraße durch das Stadtgebiet von Bad Oeynhausen und Löhne geführt.