Überprüfung von Vergabefehlern im Wege der einstweiligen Verfügung

01.01.2012

Überprüfung von Vergabefehlern im Wege der einstweiligen Verfügung

Bei der Vergabe eines Auftrags der öffentlichen Hand kann ein sich Bieter, der befürchtet übergangen zu werden seit 1999 in diesem Verfahren gegen die drohende Nichtberücksichtigung seines Angebots mit der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens zur Wehr setzen. Dieses Nachprüfungsverfahren gegen mögliche Vergabemängel ist allerdings nur für Aufträge eröffnet, die ein bestimmtes Auftragsvolumen erreichen. In allen anderen Fällen besteht lediglich die Möglichkeit gegen Vergabefehler des Auftraggebers im Wege eine bei den Zivilgerichten erwirkten einstweiligen Verfügung die Vergabe bis zur Klärung etwaiger Vergabefehler zu stoppen. Allerdings führt dieses Verfahren selten zum Erfolg, wie zwei vom brandenburgischen Oberlandesgericht per Beschluss am 17.12.2007 (Az.: 13 W 79/07) und 29.05.2008 (Az.: 12 U 235/07) entschiedene Fälle zeigen.

In dem ersten Verfahren hatte der Auftraggeber das Verfahren aufheben wollen, weil seiner Auffassung nach alle eingegangenen Angebote zu teuer waren. Der preisgünstigste Bieter wandte sich dagegen ohne Erfolg. Die Aufhebung der Ausschreibung wurde vom Oberlandesgericht als rechtmäßig angesehen. In dem zweiten vom Auftraggeber eingeleiteten Berufungsverfahren hatte das Oberlandesgericht nur noch über die Kosten des Verfügungsverfahrens zu entscheiden. Diese wurden dem Bieter auferlegt. Denn die von diesem erwirkte einstweilige Verfügung sei zu Unrecht erlassen worden, weil nicht ersichtlich sei, dass er bei ordnungsgemäßem Verfahren den Zuschlag hätte erhalten müssen.

Derzeit liegt der Schwellenwert, bei dessen Überschreitung das Nachprüfungsverfahren zulässig ist, für Bauaufträge bei 5.150.000 Euro netto, für Dienstleistungsaufträge bei 206.000 Euro netto. Ist der Schwellenwert nicht erreicht worden, so bleibt nur der Weg über die Zivilgerichte. Hier muss der Antragssteller darlegen und glaubhaft machen, dass der Auftraggeber mit dem Zuschlage einen aussichtsreichen Bieter vorsätzlich in sittenwidriger Weise zu schädigen beabsichtigt. Die Rechtsordnung sieht einen allgemeinen Anspruch auf Unterlassung des Zuschlags für den Fall, dass Vergabefehler behauptet und glaubhaft gemacht werden, nicht vor.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht